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Gesundheitsamt informiert über einrichtungsbezogene Impfpflicht

Alle Informationen unter www.schwerin.de/impfnachweis abrufbar

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Schwerin – Das Schweriner Gesundheitsamt hat am Mittwoch in einem Informationsschreiben über die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in der Landeshauptstadt informiert. Der Brief wurde an die dafür in Frage kommenden Einrichtungen, Unternehmen und Personen versandt, die dem Gesundheitsamt bekannt sind. Zusätzlich wurden alle notwendigen Informationen unter www.schwerin.de/impfnachweis veröffentlicht.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht betrifft in der Landeshauptstadt mehr als 5000 Personen. Allein der Pflegebereich und die Betreuungsdienste zählen nach Angaben des Statistischen Landesamtes in Schwerin rund 1800 Beschäftigte. In Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäusern arbeiten mehr als 3220 ärztliche und nichtärztliche Beschäftigte. Hinzu kommen weitere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Hebammen, Heilpraktiker. 

Das Gesundheitsamt bittet Unternehmensleitungen, die kein Informationsschreiben erhalten haben, unter impfnachweis@schwerin.de ihre Kontaktdaten zu übermitteln. Erforderlich sind: Unternehmen, Ansprechpartner, Adresse und E-Mail-Adresse. Die Mailadresse ist zur Durchführung des Meldeverfahrens unbedingt erforderlich.

Am 12. Dezember 2021 ist das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft getreten. Alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätig sind, müssen mit dem neu eingeführten § 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtend einen Nachweis ihrer Immunität gegen COVID-19 oder ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen medizinischer Kontraindikationen gegen eine COVID-19-Schutzimpfung vorlegen.

Die betreffenden Einrichtungen, Unternehmen und Personen sind in § 20a Abs. 1 aufgezählt, der Katalog ist allerdings nicht abschließend. Alle in diesen Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen müssen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis 15. Märzes 2022 einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • einen Impfnachweis (im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung)
  • oder einen Genesenennachweis (im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung)
  • oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Frage, ob Beschäftigte auf Grund der konkreten Tätigkeit im direkten Kontakt zu besonders gefährdeten (vulnerablen) Personengruppen stehen. Die Nachweispflicht gilt auch für neu einzustellendes Personal, für die Unternehmensleitung selbst sowie für Personen, deren Immunitätsnachweis abläuft.

Wird bis zum 15. März keiner der geforderten Nachweise erbracht, sind Einrichtungs- und Unternehmensleitungen verpflichtet, das Gesundheitsamt der Stadt Schwerin darüber zu informieren und diesem  personenbezogene Daten (§ 20a Abs. 2 S. 2, 3 IfSG) zu übermitteln. Diese Mitteilungen sollen aber nicht vor dem 16. März 2022 erfolgen und nur durch die Einrichtungsleitungen selbst.

Gegenwärtig wird ein digitales Verfahren konfiguriert, um die Meldungen zu verarbeiten, betroffene anzuhören und erforderliche Bescheide beispielweise mit einem Tätigkeitsverbot zu erstellen, falls dies erforderlich sein wird. Weitere Informationen dazu werden ab Anfang März unter  www.schwerin.de/impfnachweis veröffentlicht. Für Fragen an den Fachdienst Gesundheit und die Zusendung von Kontaktdaten nutzen Sie bitte ausschließlich folgende Mail: impfnachweis@schwerin.de

Novavax bevorzugt für Gesundheits- und Pflegepersonal

Die Landeshauptstadt verweist in ihrem Brief auch auf die weiterhin bestehenden offenen Impfanagebote. Auch der neue proteinbasierte Impfstoff Novavax wird dem Impfstützpunkt Schwerin voraussichtlich in der Woche ab dem 21. Februar zur Verfügung stehen. Wegen des begrenzten Angebots wird dieser Impfstoff zunächst bevorzugt denjenigen Personen zur Impfung angeboten, die der einrichtungsbezogenen Impfpflicht unterliegen. Der Impfstoff steht sowohl für Erst- oder Genesenen-Impfungen zur Verfügung. Als Nachweis genügt ein formloses Bestätigungsschreiben des jeweiligen Arbeitgebers. Nähere Informationen und die Impftermine immer aktuell unter www.schwerin.de/coronavirus.

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