- Anzeige -

Polizei kontrolliert mehrere betäubungs- und alkoholbeeinträchtigte Fahrzeugführer

- Anzeige -

Schwerin – In der Nacht vom 4. auf den 5. August führte die Polizeiinspektion Schwerin umfangreiche Verkehrskontrollen im Stadtgebiet durch. Dabei stellten Einsatzkräfte insgesamt fünf Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung fest, bei denen Fahrer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol unterwegs waren.

Der erste Vorfall ereignete sich gegen 20.30 Uhr in der Hamburger Allee im Stadtteil Neu Zippendorf. Ein 42-jähriger deutscher E-Scooter-Fahrer fiel auf, weil er entgegen der Fahrtrichtung unterwegs war. Bei der Kontrolle gab er an, berauschende Mittel konsumiert zu haben. Ein Drogenschnelltest bestätigte den Verdacht.

Nur eine halbe Stunde später, gegen 21 Uhr, wurde ein weiterer 42-jähriger Deutscher in der Graf-Schack-Allee gestoppt. Auch bei ihm reagierte der Test positiv auf Betäubungsmittel.

Gegen 21.49 Uhr stoppten Beamte des Polizeihauptreviers einen Pkw mit polnischem Kennzeichen in der Hamburger Straße im Stadtteil Mueßer Holz. Der 28-jährige ukrainische Fahrer stand ebenfalls unter Drogeneinfluss.

Kurz vor Mitternacht, um 22.15 Uhr, wurde ein 27-jähriger Deutscher in der Wittenburger Straße (Altstadt) kontrolliert. Auch bei ihm zeigte der Drogentest eine positive Reaktion.

Der letzte Fall wurde gegen 2.10 Uhr am frühen Morgen im Bereich der Ludwigsluster Chaussee registriert. Hier fuhr eine 20-jährige deutsche E-Scooter-Fahrerin gemeinsam mit einer weiteren Person auf einem E-Scooter – was laut Straßenverkehrsordnung verboten ist. Während der Kontrolle rochen die Beamten Alkohol in ihrer Atemluft; ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,51 Promille.

Alle betroffenen Fahrerinnen und Fahrer wurden zur Blutprobe gebeten, und entsprechende Straf- sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

Die Polizei weist erneut darauf hin, dass für das Führen von E-Scootern dieselben Regeln gelten wie für andere Kraftfahrzeuge: Die Alkoholgrenze liegt bei 0,5 Promille. Ab 1,1 Promille gilt man als fahruntüchtig; bereits ab 0,3 Promille bei Anzeichen von Fahrunsicherheit ist das Führen eines Fahrzeugs strafbar. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren gilt sogar ein Alkoholverbot (0,0 Promille). Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich verboten und stellt eine Straftat dar.

Die Polizei warnt: Wer berauscht am Steuer sitzt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

QuellePOL-HRO
- Anzeige -
- Advertisement -
Die mobile Version verlassen