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Stadt plant Änderungen der Straßen- und Grünflächensatzung

Neuerungen beim Thema Mobilität / Fütterungsverbot für Wildtiere

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Schwerin – Wer öffentliche Straßen, Gehwege, Plätze oder Grünanalgen über den allgemeinen Gebrauch hinaus nutzt, der sollte die Bestimmungen der hiesigen Straßen- und Grünflächensatzung kennen. Sie regelt in der Landeshauptstadt erlaubnisfreie, verbotene, kostenpflichtige und kostenlose Sondernutzungen.

Die Sondernutzungssatzung für Straßen und Grünflächen wurde jetzt von der Verwaltung überarbeitet. Die geplanten Änderungen diskutieren derzeit die Ausschüsse der Stadtvertretung und die Ortsteilbeiräte.

So sollen Regelungen über erlaubnisfreie Pflanzungen, für Werbeaufsteller und Warenauslagen konkretisiert und künftig etwas gelockert werden. Gewerbetreibende müssen sich künftig nicht mehr zwischen Warenaufsteller und Werbetafel entscheiden, sondern können beides aufstellen. Solitärbepflanzungen wie Kletterrosen, Stockrosen und Kletterpflanzen sind erlaubnisfrei an Gehweg- und Straßenrändern möglich, wenn sie nicht mehr als 30 Zentimeter in den öffentliche Verkehrsraum hineinragen.

Erlaubt war bisher schon das Aufstellen von werbefreien Fahrradständern oder Blumenkübeln und Vasen zu Dekorationszwecken. Wichtig: Sie dürfen die allgemeine Nutzung nicht behindern, d.h. nicht mehr als 65 Zentimeter in den Gehweg hineinragen. Diese Richtgröße gilt im Übrigen auch für Warenauslagen oder Werbeaufsteller.

Die Regelungen für die Straßenmusik finden künftig über die Fußgängerzone hinaus Anwendung: In der gesamten Zone 1, d.h. auch auf dem Markt, Schlachtermarkt oder in der Busch-, Schuster- und Friedrichstraße, können Straßenmusiker in der Zeit von 10 bis 19 Uhr dann weiterhin zu jeder geraden Stunde bis zu 60 Minuten lang musizieren, müssen dann aber bis zur nächsten geraden Stunde pausieren.

Klargestellt wird in der Satzung auch, das wilde Tiere auf öffentlichen Grünflächen und insbesondere in der Nähe zu Gewässern nicht gefüttert werden dürfen. Zwar werden Kleinstmengen (bis 100 Gramm) geduldet, um Kleinkindern nicht den Spaß am Entenfüttern zu verderben. Die regelmäßige Fütterung mit großen Mengen soll aber unterbunden werden, um keine Ratten oder Tauben anzulocken. Mit der Ordnungsbehörde abgestimmte Futterstellen, etwa für freilebende Katzen, sind von dem Verbot ausgenommen.

Gebührentatbestände für Straßenaufgrabungen wurden in der Satzung jetzt klarer gefasst. Mit Bezug zum Thema Mobilität (Flächennutzung für E-Scooter, stationsgebundener Fahrradverleih, Car-Sharing-Parkplätze sowie E-Ladepunkte) sind neue Gebührentatbestände in die Satzung aufgenommen worden.

Hintergrund ist, dass die zunehmende Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes über den Gemeingebrauch hinaus durch gewerbliche Verleihfirmen sowie Investoren von E-Ladepunkten zukünftig im Wege der Sondernutzungserlaubnis geregelt werden soll. „Wir stehen dabei Verleihsystemen für E-Scooter und Leihfahrräder wie auch dem Car Sharing als ergänzende und flexible Mobilitätsangebote positiv gegenüber“, sagt Verkehrsdezernent Bernd Nottebaum. „Die Neuregelung soll vielmehr die Errichtung von Sammelpunkten für E-Scooter, die Ausweisung von Car-Sharing-Parkplätzen bzw. E-Ladepunkten mitfinanzieren und eine Steuerungsfunktion bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums erfüllen.“

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