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Rechte der Nutzer gegenüber Internetprovidern gestärkt

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Schwerin – Der Bundestag hat Anfang Dezember 2016 der Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur für den Telekommunikationsbereich zugestimmt. Damit werden Telekommunikationsanbieter im Umgang mit ihren Kunden, insbesondere bei der Vermarktung der Breitbandanschlüsse, verpflichtet, zukünftig verständlicher und nachvollziehbarer zu agieren.

 

Dies betrifft insbesondere die Offenlegung der tatsächlichen Datenübertragungsraten durch die Anbieter. Mecklenburg-Vorpommerns Digitalisierungsminister Christian Pegel betont die Bedeutung der Verordnung für die Länder und insbesondere für die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern: „Ein Problem ist im Gespräch mit Bürgern, die in den allermeisten Fällen auch Kunden von Internetanbietern sind, vermehrt deutlich geworden: Das subjektive Gefühl der Verbraucher, dass die tatsächliche Geschwindigkeit des hauseigenen Internetanschlusses hinter der vom Anbieter versprochenen Übertragungsrate abfällt, ist weit verbreitet. Die Transparenzverordnung schafft hier Abhilfe, indem Verbraucher nunmehr die Möglichkeit zugesprochen bekommen, die gelieferte Leistung objektiv zu überprüfen.“

 

Die Verordnung sieht unter anderem die Pflicht für Telekommunikationsanbieter vor, die aktuelle Qualität der Datenübertragungsrate durch die Möglichkeit von Messungen offenzulegen. Die Anbieter müssen die Verbraucher auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit hinweisen. Eine Variante stellt das Angebot der Bundesnetzagentur – einer Behörde des Bundes, die unter anderem dafür Sorge trägt, dass die Kundenrechte gewahrt werden – dar. Mit dem online unter www.breitbandmessung.de verfügbaren Messangebot können Verbraucher bereits seit September 2015 die Geschwindigkeit der genutzten Internetzugänge schnell und unkompliziert online messen lassen und damit die Leistungsfähigkeit des stationären oder mobilen Breitbandanschlusses prüfen. Die Messung ist dabei anbieter- und technologieunabhängig möglich. Das Testergebnis wird direkt angezeigt und kann alsdann mit den vertraglichen vereinbarten Konditionen des Anbieters abgeglichen werden. Außerdem ist es speicherbar, sodass auch mehrere Messungen zu verschiedenen Zeitpunkten durchgeführt werden können, um etwaige Abweichungen belastbar belegen zu können.

 

„Damit werden dem Verbraucher im Umgang mit seinem Breitbandanbieter wichtige Werkzeuge an die Hand gegeben, die seine Position gegenüber dem Anbieter deutlich verbessern. Außerdem wird der Druck auf die Anbieter, ihre Versprechen auch umzusetzen, verstärkt“, ist der Minister zuversichtlich.

Sollten Diskrepanzen festgestellt werden, hat der Verbraucher natürlich die Möglichkeit, seine Rechte geltend zu machen. Laut EU-Recht bedeuten erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen eine nicht vertragskonform erbrachte Leistung, die Schadensersatzforderungen, Vertragsanpassung oder Vertragsaufkündigung seitens des Verbrauchers nach sich ziehen kann.

 

„Der Verbraucher ist also keinesfalls machtlos und willkürlich dem jeweiligen Anbieter ausgeliefert, sondern kann sich bei der objektiv bestätigten Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistung zur Wehr setzen“, hebt Pegel noch einmal klar hervor.

 

Auch für den Fall, dass der Anbieter nicht direkt auf die Reklamation des Verbrauchers eingeht, wurde vorgesorgt. Kommt es nach der festgestellten Nichteinhaltung vertraglich zugesicherter Leistungen im Rahmen der Verhandlungen zu einem Streit zwischen dem Verbraucher und seinem Telekommunikationsanbieter, kann sich Ersterer ebenfalls an die Bundesnetzagentur wenden. Hier ist nämlich auch die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation angesiedelt. Sie unterstützt den Verbraucher bei der Wahrung seiner Rechte im Streit mit dem Anbieter.

Dadurch soll – möglichst unbürokratisch und für den Verbraucher kostenfrei – eine außergerichtliche Einigung erzielt werden. Diese kann natürlich jedes der bereits beschriebenen Ergebnisse zur Folge haben.

„Eine Kündigung vor Ende der Vertragslaufzeit und ein damit verbundener Wechsel zu einem neuen Anbieter ist aber nicht in allen Fällen die Vorzugslösung“, stellt Minister Pegel klar. Oftmals sei den Verbrauchern mehr geholfen, wenn die Einigung eine Tarifanpassung umfasse.

Sollte ein Anliegen auch nicht mit Hilfe der Schlichtungsstelle geklärt werden können, besteht im Nachgang weiterhin die Möglichkeit, sich an die Rechtsberatung einer Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

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