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Seit Donnerstagnachmittag: Polizei kontrolliert Landesgrenze

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Schwerin – Seit Donnerstagnachmittag führt die Polizei Mecklenburg-Vorpommern Kontrollen an der Landesgrenze durch. Dabei geht es hauptsächlich um Reisen zu touristischen Zwecken, die seit vergangenem Mittwoch untersagt sind.

Die wichtigsten Infos dazu:

Wo?

– Kontrollstellen auf den Bundesstraßen in Richtung M-V
– NICHT auf den Autobahnen (aber bei Bedarf an bestimmten Ausfahrten)

Wann?

– seit Donnerstag (19.3.2020) um 16 Uhr

Warum?

– Maßnahmen erfolgen, um die Einhaltung der Anordnungen der Landesregierung M-V sicherzustellen. (Der touristische Reiseverkehr soll unterbunden werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen.)
– Verstöße gegen §7 der Landesverordnung M-V stellen eine Straftat gemäß §75 (1) Infektionsschutzgesetz dar. (Wer dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.)

Wie?

– Mit eigenen Revierkräften in Streifenwagen und mit Unterstützung der Bereitschaftspolizei.
– Es werden vor allem Fahrzeuge, die kein Kennzeichen aus M-V haben, kontrolliert.
– Kontrollen sind punktuell und mobil an den Landesgrenzen von M-V.
– Kontrollierte Autofahrer werden nach dem Grund ihrer Reise gefragt. Nur wer seinen Erstwohnsitz im Bundesland hat oder in M-V einer erwerbsmäßigen bzw. selbstständigen Tätigkeit nachgeht, darf weiterreisen. Wer keinen Erstwohnsitz im Bundesland hat, muss einen nachweisbaren dringenden Grund für die Einreise haben. Ist dieser nicht plausibel, wird die Einreise verweigert. Sollte sich jemand dagegen widersetzen, nimmt die Polizei eine Anzeige auf.
– Es wird an den Kontrollstellen viele Einzelfälle geben. Die Einsatzkräfte werden mit Herz und Verstand prüfen, ob die Begründungen plausibel sind.

Einschränkungen Spielplätze, Gaststätten, etc.: Um weitere soziale Kontakte zu beschränken sieht die Landesverordnung unter anderem auch vor, dass Spielplätze, Kinos, Sportplätze nicht benutzt werden dürfen und Kneipen, Clubs und Bars geschlossen bleiben müssen. Zudem dürfen Gaststätten mit Beschränkungen nur bis 18 Uhr Gäste bewirten. Ob Verstöße gegen diese Anordnungen begangen werden, kann im Zuge der Amtshilfe für Landkreise und kreisfreie Städte durch die Polizei kontrolliert und entsprechend geahndet werden.

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