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Mobilfunk-Rechnung per Post darf nichts kosten

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Schwerin – Mobilfunkanbieter dürfen von ihren Kunden kein Entgelt für das Versenden von Papierrechnungen verlangen. Es gehört zu den Vertragspflichten des Anbieters, eine Rechnung in Papierform zu erstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle der Drillisch Telecom GmbH im Oktober 2014 entschieden. Vor kurzem schlossen sich die Oberlandesgerichte München und Düsseldorf dem BGH-Urteil an und untersagten den Firmen Vodafone D2 GmbH, Simyo GmbH und Telefonica GmbH & Co OHG, die unzulässigen Entgelte zu verlangen. Geklagt hatte jeweils der Verbraucherzentrale Bundesverband. „Wer seinem Telefonanbieter bereits Gebühren bezahlt hat, kann sie in voller Höhe rückwirkend bis zum 1. Januar 2012 zurückfordern“, sagt Cornelia Nagel, Juristin der Verbraucherzentrale Schwerin. Nur bei reinen Onlineangeboten gilt diese Regelung nicht. „Gerade für ältere Verbraucher stellen die Urteile eine enorme Verbesserung dar“, betont Cornelia Nagel. „Sie haben häufig keine Möglichkeit, Onlinerechnungen abzurufen und sind auf die Papierform angewiesen.“

Wer Fragen zu Rückforderungen der Entgelte für Rechnungen hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern wenden.

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