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Bessere Versorgung von Kassenpatienten: Was das neue Gesetz bringt

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Schwerin – Der Deutsche Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstärkungsgesetz) beschlossen. Es soll Kassenpatienten viele Vorteile bringen – von kürzeren Wartezeiten auf Facharzttermine bis zur Zweitmeinung vor einer Operation.

Binnen vier Wochen erhalten Patienten künftig einen Facharzttermin. Deshalb müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen Terminservicestellen einrichten. Das kann noch bis Januar 2016 dauern. Bereits jetzt haben rund 50 Krankenkassen einen Facharzt-Terminservice, der telefonisch einen Termin vermittelt.

Das Gesetz fördert auch in Regionen Praxiseröffnungen, wo eine Unterversorgung droht. Dafür gibt es Geld aus einem Fonds, der von Ärzten und Krankenkassen finanziert werden soll. Auf der anderen Seite müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen Arztpraxen abbauen, wenn ihre Zahl in einer Region den Bedarf um 40 Prozent übersteigt und der bisherige Praxisinhaber in den Ruhestand geht. So soll vermieden werden, dass sich junge Ärzte in überversorgten Regionen ansiedeln. Fraglich ist jedoch, ob eine Überversorgung geringer wird, wenn sie bei 40 Prozent festgeschrieben ist.

Warten auf einen Termin beim Fach­arzt oder Psycho­therapeuten, aus dem Kranken­haus entlassen ohne Rezept für notwendige Medikamente, eine Operation steht bevor, und man hätte gern eine zweite Meinung: Viele gesetzlich Versicherte kennen solche Probleme. Das neue Versorgungs­stärkungs­gesetz, das ab Sommer in Kraft tritt, soll die Lage verbessern.

Kassen­ärzt­liche Vereinigungen müssen Termin­service­stellen einrichten

Wie schnell erhalten die Patienten künftig einen Fach­arzt­termin?

Binnen vier Wochen. Diese Frist gilt auch für einen Termin bei Psycho­therapeuten. Die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen (KV) müssen Termin­service­stellen einrichten. Schaffen sie es nicht, einen Patienten inner­halb der Vier-Wochen-Frist ins Sprech­zimmer des Fach­arztes zu bekommen, müssen sie einen ambulanten Behand­lungs­termin im Kranken­haus vermitteln. Voraus­setzung für die Termin­vergabe ist eine Über­weisung des Haus­arztes. Hier gibt es jedoch Ausnahmen: Einen Termin beim Augen­arzt oder Frauen­arzt müssen die Service­stellen den Patienten auch ohne Über­weisung vermitteln.

Ab wann gibt es die Termin­service­stellen?

Die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen haben sechs Monate Zeit, sie aufzubauen. Es kann also Januar oder Februar 2016 werden – ab dann können die ersten Versicherten dort anrufen. Bis die Termin­service­stellen auch Termine beim Psycho­therapeuten vermitteln, soll es jedoch noch länger dauern: bis Ende 2016.

Entfernung zur Fach­arzt­praxis muss „zumut­bar“ sein

Dürfen Kassenpatienten wählen, an welchen Arzt sie vermittelt werden wollen?

Nein. Es besteht kein Anspruch auf die Vermitt­lung eines Termins bei einem bestimmten Arzt. Die Entfernung zur Fach­arzt­praxis muss jedoch „zumut­bar“ sein. Dabei ist die „öffent­liche Verkehrs­anbindung zu berück­sichtigen“. Wer von seinem Wunsch­arzt behandelt werden möchte, muss weiterhin so lange warten, bis er dort einen Termin bekommt.

Ist der Grund für die derzeit oft langen Warte­zeiten ein Mangel an Fach­ärzten?

Nein, im Gegen­teil. Die Zahl der Fach­ärzte ist in den vergangenen Jahren stetig gestiegen. Doch es gibt eine „räumliche Fehl­verteilung der Versorgungs­kapazitäten“, sagt der vom Bundes­gesund­heits­minister einge­setzte wissenschaftliche Sach­verständi­genrat für das Gesund­heits­wesen. Die Ärzte sind oft nicht dort, wo sie gebraucht werden. Es gibt Regionen, wo es mehr als genug Ärzte gibt, und Regionen mit zu wenig Ärzten. Beispiel Augen­ärzte: 6,5 Augen­ärzte kommen im Bundes­durch­schnitt auf 100 000 Einwohner, Grafik: Wo es wie viele Augenärzte gibt. In der Stadt Kempten sind es doppelt so viele: 12,9. Im benach­barten Kreis Ober­allgäu sind es dagegen nur 2,7 Augen­ärzte. In anderen Regionen bietet sich ein ähnliches Bild: In Cott­bus sind es 10,8; im benach­barten Spree-Neiße-Kreis nur 4.

Künftig können auch Kommunen eigene Versorgungs­zentren gründen

Wird die Verteilung der Ärzte künftig verbessert?

Vielleicht. Um Mangel und Über­fluss besser ins Lot zu bringen, sieht das Gesetz einer­seits die Förderung von Praxis­eröff­nungen dort vor, wo eine Unter­versorgung droht. Dafür gibt es Geld aus einem Fonds, der von Ärzten und Krankenkassen finanziert werden soll. Auf der anderen Seite müssen die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen Arzt­praxen abbauen, wenn ihre Zahl in einer Region den Bedarf um 40 Prozent über­steigt und der bisherige Praxis­inhaber in den Ruhe­stand geht. So soll vermieden werden, dass sich junge Ärzte in über­versorgten Regionen ansiedeln. Fraglich ist jedoch, ob eine Über­versorgung geringer wird, wenn sie bei 40 Prozent fest­geschrieben wird.

Was ist bei der Versorgung sonst noch Aufgabe der Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen?

Die Kassen­ärzt­lichen Vereinigungen müssen die ambulante Versorgung über­all in Deutsch­land sicher­stellen. Die Vorschrift dafür ist lasch: Sie erfüllen ihren Auftrag erst dann nicht, wenn sie weniger als 50 Prozent des Ärztebe­darfs in einer Region gewähr­leisten. Schaffen sie dies nicht, geht der „Sicher­stellungs­auftrag“ an die Krankenkassen über. Diese müssen dann beispiels­weise ausländische Ärzte unter Vertrag nehmen, um die medizi­nische Versorgung in einer Region zu gewähr­leisten.

Was sieht das Gesetz vor, um die medizi­nische Versorgung auf dem Land zu verbessern?

Künftig können auch Kommunen eigene medizi­nische Versorgungs­zentren gründen. Dort können unter einem Dach Ärzte einer Fach­richtung oder Mediziner verschiedener Fach­richtungen behandeln.

Kranken­haus­ärzte können jetzt Rezepte ausstellen

Welche Verbesserungen gibt es beim Krankengeld?

Der Anspruch auf Krankengeld gilt nun ab dem Tag der Krank­schreibung, nicht erst ab dem folgenden. Dadurch gibt es keine Zahlungs­unter­brechung mehr oder gar den Verlust des Anspruchs. Bisher gab es einen Karenztag: Ein Kranker, der zum Arzt ging, um sich auch über die Dauer der Lohn­fortzahlung hinaus krank­schreiben zu lassen, hatte erst ab dem folgenden Tag Anspruch auf Krankengeld. Brauchte jemand eine erneute Krank­schreibung, musste er bisher also spätestens am vorletzten Tag der Krank­schreibungs­dauer zum Arzt gehen, damit er nahtlos Krankengeld bekam. Wenn das Beschäftigungs­verhältnis während der Zeit der Arbeits­unfähigkeit endete, konnte es noch schlimmer sein: Ging der Kranke einen Tag zu spät zum Arzt oder fiel das Ende der zuvor bescheinigten Arbeits­unfähigkeit auf ein Wochen­ende und ein Arzt­besuch war erst Montag möglich, verlor der Versicherte seinen Anspruch auf Krankengeld ganz.

Welche neuen Leistungen gibt es nach einer stationären Behand­lung im Kranken­haus?

Patienten, die aus dem Kranken­haus entlassen werden, müssen nicht gleich zu einem nieder­gelassenen Arzt, um ihre Medikamente verschrieben zu bekommen und weitere Leistungen zu erhalten. Jetzt können Kranken­haus­ärzte Rezepte ausstellen – aber nur für die „jeweils kleinste Packung gemäß der Packungs­größen­ver­ordnung“. Wie bisher schon kann das Kranken­haus dem entlassenen Patienten Medikamente für einen kurzen Zeitraum mitgeben. Neu ist, dass Kranken­haus­ärzte Kranken­pflege und Heil­mittel­versorgung für eine Dauer von maximal sieben Tagen verordnen können. Auch dürfen sie künftig eine Arbeits­unfähigkeit bis zur Dauer von sieben Tagen bescheinigen. So muss der Patient nach seiner Entlassung nicht gleich zum nieder­gelassenen Arzt.

Zweitmeinung vor einer OP soll künftig die Regel sein

Welche neuen Rechte haben Versicherte vor einer Operation?

Vor einer geplanten Operation haben Versicherte künftig das Recht, den Eingriff mit einem anderen Arzt in einer Praxis, einem Kranken­haus oder einem medizi­nischen Versorgungs­zentrum zu besprechen. Diese Zweitmeinung vor einer OP soll die Regel sein, „damit sich die Versicherten darauf verlassen können, dass nur solche Eingriffe durch­geführt werden, die auch tatsäch­lich medizi­nisch notwendig sind“, heißt es im Gesetz. Der behandelnde Arzt muss den Patienten auf sein neues Recht hinweisen.

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