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Wann Urlauber Bußgelder aus dem Ausland zahlen müssen

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Schwerin – Ab einer Grenze von 70 Euro können EU-Bußgelder und Geldstrafen in Deutschland eingetrieben werden. Vor allem die Niederländer machen davon Gebrauch. Nur Griechenland, Irland und Italien haben den entsprechenden Rahmenbeschluss der Europäischen Union nicht umgesetzt und können deshalb ihr Geld woanders nicht eintreiben. Unabhängig davon, ob das Bußgeld für das Verkehrsdelikt im Ausland in Deutschland vollstreckbar ist oder nicht: In manchen Fällen ist es besser, freiwillig zu zahlen.

Die 70-Euro-Grenze ist schnell erreicht: Erwischt die Polizei einen Autofahrer mit Handy am Steuer, zahlt er in Deutschland 60 Euro, in Frankreich ab 135 Euro, in Spanien ab 200 Euro und in den Niederlanden 230 Euro. Viele Länder vollstrecken die verhängten Bußgelder jedoch nicht. Urlauber, die nach ihrer Rückkehr nichts mehr von ihrem Verkehrsdelikt hören, könnten die Angelegenheit in den meisten Fällen also einfach aussitzen. Auch auf Briefe von Inkassobüros müssen sie nicht reagieren. Inkassobüros haben keine Möglichkeit, die Forderung zu vollstrecken und setzten darauf, dass der Angeschriebene freiwillig zahlt.

Wer jedoch noch einmal in das Land reisen möchte, in dem er als Verkehrssünder erwischt wurde, muss bei einer offenen Geldbuße mit Konsequenzen rechnen. In manchen Ländern fällt die fehlende Zahlung bei der Passkontrolle am Flughafen auf, in anderen bei einer Verkehrskontrolle. Um den nächsten Urlaub entspannt genießen zu können, kann es sich deshalb lohnen, freiwillig zu zahlen.

Zahlen – oder nicht zahlen?
Schlappe 510 dänische Kronen für Falsch­parken in Kopenhagen – Sebastian M. ärgert sich schwarz, wenn er nur daran denkt. Umge­rechnet sind das etwa 68 Euro. Ein Knöll­chen steckte an der Wind­schutz­scheibe. Aus dem Urlaub zurück stellt sich die Frage: Zahlen oder nicht?

EU-Bußgeld in Europa voll­streck­bar
Seit fast fünf Jahren gilt in Deutsch­land ein Rahmenbeschluss der Europäischen Union. Danach können ab einer Bagatell­grenze von 70 Euro ausländische Geld­strafen und -bußen in Deutsch­land voll­streckt werden. Das betrifft nicht nur Verkehrs­delikte, sondern zum Beispiel auch Geld­strafen, die europäische Gerichte in anderen Fällen verhängen. Voll­stre­cken heißt: Das Geld kann einge­trieben werden, wenn der Betroffene nicht freiwil­lig zahlt. Fast alle EU-Mitglieds­staaten haben den Rahmenbeschluss in nationales Recht umge­setzt – außer Griechen­land, Irland und Italien. Diese Länder können ihr Geld woanders nicht eintreiben.

Für Österreich gelten besondere Regeln
Deutsch­land hat außerdem ein bilaterales Abkommen mit Österreich. Danach können Geldbußen aus Österreich schon ab 25 Euro voll­streckt werden. Die Voll­stre­ckung betrifft nur Geld­forderungen. Kostet der Verstoß den Führer­schein, kann das in Deutsch­land nicht umge­setzt werden. Ebenso wenig gibt es für Verstöße im Ausland Punkte beim Kraft­fahrt­bundes­amt in Flens­burg.

Horrendes Bußgeld für Verstöße
Die 70-Euro-Grenze ist schnell erreicht. Schon kleine Vergehen am Steuer ziehen im europäischen Ausland hohe Geldbußen nach sich. Ein Beispiel des ADAC: Erwischt die Polizei einen Auto­fahrer mit Handy am Steuer, zahlt er in Deutsch­land 60 Euro, in Frank­reich ab 135 Euro, in Spanien ab 200 Euro und in den Nieder­landen 230 Euro. Für die Bagatell­grenze von 70 Euro kommt es außerdem nicht allein auf die Höhe des Bußgeldes an. Die Verfahrens­kosten werden zur Geldbuße hinzugezählt.

Bußgeld im Ausland

Land

20 km/h zu schnell (Euro)

Rotlicht­verstoß (Euro)

Dänemark

Ab 135

270

Frank­reich

Ab 135

Ab 135

Kroatien

Ab  65

Ab 260

Nieder­lande

Ab 160

230

Norwegen

Ab 420

600

Österreich

Ab  30

Ab  70

Spanien

Ab 100

Ab 200

Türkei

Ab  55

Ab  55

Zum Vergleich: Deutsch­land

Bis 35

90 bis 320

Stand: März 2015.

Quelle: ADAC.

Kein Bescheid ohne Halter­daten
Der ausländische Polizist oder Blitzer hält in der Regel nur das Kenn­zeichen fest. Um das Bußgeld eintreiben zu können, muss die Behörde des Reise­landes aber wissen, gegen wen der Bescheid ergehen soll. Mithilfe des Kenn­zeichens kann sie eine Anfrage beim Kraft­fahrt­bundes­amt in Deutsch­land stellen, das die Halter­daten heraus­gibt – aber nur bei Verstößen, die die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Das sind zum Beispiel zu hohe Geschwindig­keit, Miss­achten einer roten Ampel oder Alkohol am Steuer. Die Auskunfts­pflicht gilt nicht für Park­verstöße, sodass die Behörde den Halter in der Regel nicht anschreiben kann. Gelangt sie aber auf anderem Wege an die Halter­daten, kann sie ihn zur Zahlung auffordern und das Bußgeld voll­stre­cken lassen.

Recht­zeitig Einwände vorbringen
Hat die ausländische Behörde die Halter­daten erfragt, stellt sie den Bußgeld­bescheid zu. Wenn sich der Halter zu Unrecht bezichtigt fühlt, muss er jetzt seine Einwände geltend machen. Zum Beispiel kann er vorbringen, dass er gar nicht gefahren ist. Das muss er in der Landes­sprache oder in einer Sprache tun, die vom Land akzeptiert wird, zum Beispiel auf Eng­lisch. „Wenn der Vorwurf unbe­rechtigt ist, empfehle ich, einen deutsch­sprachigen Anwalt im Reise­land zu beauftragen, der sich mit Verkehrs­vergehen gut auskennt“, sagt Roman Becker, Fach­anwalt für Verkehrs­recht in Berlin. Der ADAC nennt im Internet sogenannte Vertrauens­anwälte in ganz Europa.

Für Schnell­zahler gibt es Rabatt
Ist der im Bußgeld­bescheid genannte Vorwurf berechtigt, kann der Betroffene die Forderung gleich zahlen. Manche Länder bieten sogar Rabatte für Schnell­zahler an. „Wenn der Betroffene nicht zahlt, wäre die Geschichte ohne den Rahmenbeschluss der EU jetzt zu Ende erzählt“, sagt Rechts­anwalt Becker. „Die ausländische Behörde hatte keine Möglich­keit zu handeln, die Verfahren verliefen im Sande.“ Heute aber kann sie sich an das Bundes­amt für Justiz (BfJ) wenden und dort beantragen, dass der Bußgeld­bescheid voll­streckt wird.

Betroffener muss angehört werden
Das BfJ ist in Deutsch­land zuständig für ein- und ausgehende Voll­stre­ckungs­ersuchen. Es stellt sicher, dass sämtliche Voraus­setzungen erfüllt sind, etwa dass die verhängte Geldsanktion mindestens 70 Euro beträgt oder der Betroffene die Möglich­keit hatte, zum Vorwurf Stellung zu nehmen. Das bedeutet auch, dass die Kern­aussage des Bescheids in der Regel auf Deutsch verfasst sein muss. Wenn nichts gegen eine Voll­stre­ckung spricht, erhält der Betroffene Post vom BfJ und hat zwei Wochen Zeit, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Das BfJ weist Ersuchen zurück, wenn das Bußgeld den Halter trifft, obwohl er für den Verstoß nicht verantwort­lich war, er damit im Ausland kein Gehör fand und er dies gegen­über dem BfJ angibt.

Viele Länder lassen nicht voll­stre­cken
Wenige Länder nutzen die neuen Möglich­keiten. „Im Jahr 2014 hatten wir 9 395 einge­hende Ersuchen. Dabei geht es nicht nur, aber zum großen Teil um Bußgelder wegen Verkehrs­delikten“, sagt Thomas Otters­bach vom BfJ. „Über 98 Prozent der Ersuchen kamen aus den Nieder­landen. Andere Länder schi­cken so gut wie gar nichts.“ Das einge­triebene Geld bleibt übrigens in Deutsch­land und geht nicht an das Urlaubs­land. „Das sollte die anderen Länder nicht von der Voll­stre­ckung abhalten“, sagt Becker. „Das Geld ist ja keine Einnahme­quelle, sondern soll die Auto­fahrer dazu bringen, die Verkehrs­regeln im Ausland einzuhalten.“ Urlauber, die nach ihrer Rück­kehr nichts mehr von ihrem Verkehrs­delikt hören, können die Angelegenheit in den meisten Fällen also einfach aussitzen.

Post vom Inkassobüro ignorieren
Aussitzen gilt auch für Briefe von Inkassobüros. Diese haben keine Möglich­keit, die Forderung zu voll­stre­cken und setzen darauf, dass der Ange­schriebene freiwil­lig zahlt. „Nicht einschüchtern lassen“, rät Becker. „Wenn der Betroffene allerdings Post von einem deutschen Gericht oder dem BfJ bekommt, sollte er diese genau lesen.“

Praktische Falle: Erneute Einreise
In Sebastian M.s Fall wäre die Behörde wegen des Park­verstoßes wohl nie an seine Daten gekommen. Also alles halb so schlimm – wäre da nur nicht die geplante Reise nach Bornholm, ebenfalls Dänemark. „Wer nochmals in das Land einreist, in dem er als Verkehrs­sünder erwischt wurde, muss bei einer offenen Geldbuße mit Konsequenzen rechnen“, sagt Becker. Dabei ist egal, ob es sich um eine Forderung handelt, die hier gar nicht voll­streckt werden könnte, zum Beispiel ein Bußgeld aus Italien. Es gilt das Recht des Reise­landes.

Zahlen für die entspannte Wieder-Einreise
In manchen Ländern fällt die offene Geldbuße bei der Pass­kontrolle am Flughafen auf, in anderen bei einer Verkehrs­kontrolle. Sebastian M. kontaktierte die Behörde von sich aus. Diese hielt am Bußgeld fest. Zähne­knirschend zahlte er, um den nächsten Dänemark-Urlaub entspannt zu genießen. Vor allem die Nieder­lande lassen Bußgeld eintreiben. Italien, Irland und Griechen­land können das nicht.

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