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Staatsanwaltschaft Schwerin erhebt Anklage nach Mordversuch nahe Schwerin

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Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat gegen einen (jetzt) 44 Jahre alten Mann aus Schwerin wegen des Verdachts des versuchten Mordes und der gefährlichen Körperverletzung Anklage zur Schwurgerichtskammer des Landgerichts Schwerin erhoben.
 
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 13.7. gegen 13 Uhr in einem Dorf bei Schwerin einem Bekannten mit einem Hammerstiel, an dem ein Metallbeschlag angebracht war, ähnlich einer Streitkeule, auf den Kopf geschlagen und anschließend mehrfach mit einem Messer auf ihn eingestochen zu haben. Der Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen und musste noch am Tattag notoperiert werden. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatte sich der Angeklagte unmittelbar vor der Tat unbefugt Zutritt zu der Wohnung des Geschädigten verschafft und ihn sodann von hinten, für den Geschädigten überraschend und unerwartet, angegriffen (Heimtücke). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass Hintergrund der Tat ein Beziehungsstreit ist. Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte, der sich seit dem 14.7. in Untersuchungshaft befindet, hat sich im Ermittlungsverfahren nicht zur Sache eingelassen.

Auf die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Schwerin JPR 9/18 vom 16.7. wird Bezug genommen.
 
Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für den Angeklagten auch nach Anklageerhebung der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt.

Hinweis:
§ 211 StGB (Mord) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Mörder ist, wer … heimtückisch … einen Menschen tötet.
§ 23 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Versuchs) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.

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