- Anzeige -

Staatsanwaltschaft Schwerin erhebt Anklage

- Anzeige -

Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat den ehemaligen früheren Geschäftsführer (71 Jahre) des Kreisverbandes AWO Müritz e.V. sowie zweier Gesellschaften des Verbandes wegen des Verdachts der Untreue in drei besonders schweren Fällen zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Schwerin angeklagt. Dem 77-jährigen ehemaligen Vorsitzenden des Kreisverbandes wird Beihilfe dazu vorgeworfen.

Sie sind verdächtig, unter Missachtung der Vereinssatzung des Kreisverbandes Verträge zu Lasten der Gesellschaften der AWO geschlossen zu haben, nach denen der frühere Geschäftsführer unangemessen hohe Vergütungen nebst Tantiemen und Vorsorgeinvestitionen für seine Altersversorgung erhielt. Insgesamt soll er in einem Zeitraum von 2005 bis 2016 Geldbeträge sowie Ansprüche gegen Dritte in Höhe von 1.232.580,26 Euro erlangt haben. Zudem sind sie verdächtig, für den ehemaligen Vorsitzenden des Kreisverbandes einen Arbeitsvertrag mit einer Gesellschaft der AWO geschlossen zu haben, den dieser tatsächlich nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang ausfüllen sollte. Die ohne entsprechende Arbeitsleistungen aufgewendeten Lohnkosten betrugen 675.242,25 €.

Die Ermittlungen haben ferner ergeben, dass die Angeschuldigten in Kenntnis des gegen sie geführten Verfahrens Vermögenswerte unentgeltlich auf nahe Familienangehörige verschoben haben, um diese dem Zugriff der aus den Straftaten verletzten Gesellschaften der AWO zu entziehen. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat daher vorläufige vermögenssichernde strafprozessuale Maßnahmen zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen Ansprüche ergriffen, über die das Landgericht Schwerin in einer Hauptverhandlung zu befinden hat. Vor dem Hintergrund der Verschiebung von Vermögen auf Angehörige hat die Staatsanwaltschaft auch bei diesen Vermögen vorläufig gesichert und beim Landgericht mit Anklageerhebung beantragt, diese als Einziehungsbeteiligte an dem Strafverfahren zu beteiligen.

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für die Angeschuldigten auch nach Anklageerhebung der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt.

Hinweis:
Nach § 73b Abs. 1 Nr. 2a StGB richtet sich die Anordnung der Einziehung (von Taterträgen) gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde.

- Anzeige -

Neueste Nachrichten

- Anzeige -

weitere Meldungen

- Advertisement -