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Polizei und Stadt werden Radverkehr in Neumühle verstärkt überwachen

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Schwerin – Das Zusammenspiel von Rad- und Autoverkehr an der wichtigen Verkehrsverbindung von Neumühle in die Innenstadt soll verstärkt von Polizei und Kommunalem Ordnungsdienst überwacht werden. „Es geht dabei zum einen um die Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,50 Metern beim Überholen von Radfahrern auf dem Radschutzstreifen, aber auch um die Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen von Tempo 30 zu den Hauptverkehrszeiten. Wir wollen mit den verstärkten Kontrollen die Sicherheit auf dem Schutzstreifen erhöhen und das regelwidrige und mit hohem Unfallrisiko behaftete Befahren des Gehweges in unerlaubter Richtung verhindern“, kündigt Ordnungsdezernent Bernd Nottebaum die mit der Polizei abgestimmten Maßnahmen an.

Die Stadt hatte das Tempolimit im vergangenen Jahr eingeführt. Es gilt während der Hauptverkehrszeiten morgens und nachmittags. Es soll bei Radfahrern die Akzeptanz der Radschutzstreifen in der Straße Vor dem Wittenburger Tor erhöhen und dem insgesamt gestiegenen Verkehrsaufkommen im Berufsverkehr Rechnung tragen.  Hinweisschilder informieren Verkehrsteilnehmer an der Strecke über einen ausreichenden Sicherheitsabstand beim Überholen der Radfahrer. Der erforderliche Seitenabstand beim Überholen ist seit Kurzem auch in der StVO verankert und innerorts mit 1,5 Metern festgeschrieben.

Schutzstreifen sind zwar Teil der Fahrbahn und haben eine gestrichelte Linie. Sie dürfen von Autofahrenden aber nur „bei Bedarf“ (StVO) mitbenutzt werden. Gemeint ist hier, dass das Befahren nur dann gestattet ist, wenn der gegenläufige Verkehr sich anders nicht begegnen kann. Radschutzstreifen sind daher in der Regel durch den Kfz-Verkehr freizuhalten. Die Markierung des Schutzstreifens darf selbst bei Bedarf nur dann überfahren werden, wenn der Radverkehr dabei nicht gefährdet wird. „Das sind jedoch Ausnahmefälle, zum Beispiel wenn sich auf der Straße Bus und Pkw oder Bus und Lkw im Gegenverkehr begegnen“, stellt der Ordnungsdezernent die Verkehrsregel klar. Autofahrer dürfen den Schutzstreifen auch dann nicht einfach befahren, wenn sie gerade keinen Radler auf dem Schutzstreifen sehen. Denn der Streifen erfüllt den Zweck für den zu schützenden Verkehrsteilnehmer nur, wenn er theoretisch jederzeit auch aus rückwärtiger Richtung aufschließen kann.

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