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Nutzung eines Dienst-Pkw durch einen Arbeitnehmer

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Schwerin – Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit vier Urteilen vom 10.07.2013 seine bisherige Rechtsprechung zur 1%-Dienstwagenbesteuerung geändert. Er entschied, dass bereits die Überlassung eines Dienstfahrzeuges an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung einen steuerlichen Vorteil darstellt. Der Umfang der vorherrschenden privaten Nutzung ist dabei unerheblich.

Bislang wurde immer eine Vermutung der privaten Nutzung bei Dienstfahrzeugen vorgenommen und der Arbeitnehmer konnte diese, durch die Vornahme eines Gegenbeweises, entkräften. Nach der neuen Rechtsprechung ist dieser nun irrelevant. Die Besteuerung des Dienstfahrzeuges kann jedoch entfallen, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung arbeitsvertraglich untersagt wurde. Dessen ungeachtet, bleibt die Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils, durch die ordnungsgemäße Führung eines Fahrtenbuches, erhalten.

Zusätzlich wies der BFH in seinen Urteilen nochmals darauf hin, dass die 1%-Regelung nur anzuwenden ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die private Nutzung des Pkws ausdrücklich erlaubt hat.

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