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Bund und Länder einigen sich auf Verwaltungsvereinbarung zur Fluthilfe

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Schwerin – Vertreter von Bund und Ländern haben bei ihrer heutigen Besprechung zum Aufbauhilfefonds alle noch offenen Fragen zur Auszahlung der Aufbauhilfen nach dem Hochwasser im Mai und Juni dieses Jahres geklärt.

Staatssekretär Werner Gatzer:

„Die Menschen wissen, dass Bund und Länder an der Seite der Geschädigten stehen. Wir haben heute den Weg frei gemacht, dass nach den bereits jetzt ausgezahlten Soforthilfen sehr schnell auch Hilfen für den Wiederaufbau von den Ländern an die Betroffenen geleistet werden können.“

In der heutigen Sitzung mit den Ländern wurden abschließend alle Fragen zur Rechtsverordnung und zur Verwaltungsvereinbarung zum Aufbauhilfefonds einvernehmlich geklärt. Die Rechtsverordnung wird nun zügig durch das Bundeskabinett und den Bundesrat beschlossen werden, die Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung kann baldmöglichst erfolgen.

Mit Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung werden alle Voraussetzungen geschaffen, um den Menschen in den vom Hochwasser betroffenen Gebieten die Mittel zum Wiederaufbau zukommen zu lassen.

Aus den Mitteln des Fonds können individuelle Schäden bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens ersetzt werden. Versicherungsleistungen sowie andere mit dem Hochwasser zusammenhängende Hilfen Dritter werden berücksichtigt, so dass keine Überkompensation von Schäden erfolgt.

Bund und Länder finanzieren den Aufbauhilfefonds jeweils zur Hälfte. Die Kosten für den Wiederaufbau der Infrastruktur des Bundes trägt der Bund allein.

Nach dem Entwurf der Rechtsverordnung soll die Hälfte der auf die Länder entfallenden Mittel nach folgendem Schlüssel aufgeteilt werden:

Sachsen-Anhalt 40,40 Prozent
Sachsen 28,78 Prozent
Bayern 19,57 Prozent
Thüringen 6,76 Prozent
Brandenburg 1,38 Prozent
Niedersachsen 1,14 Prozent
Baden-Württemberg 1,10 Prozent
Schleswig-Holstein 0,37 Prozent
Hessen 0,31 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern 0,12 Prozent
Rheinland-Pfalz 0,07 Prozent

Die abschließende Verteilung der verbleibenden Mittel erfolgt dann zu einem späteren Zeitpunkt nach endgültiger Feststellung der entstandenen Schäden.

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