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Allgemeinverfügung regelt Wahlplakatierung in Schwerin

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Schwerin – Die Landeshauptstadt Schwerin hat eine Allgemeinverfügung  erlassen, um die Wahlwerbung für die bevorstehende Bundestagswahl zu regeln. Ziel der  Allgemeinverfügung ist es,  einerseits angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sicherzustellen und andererseits die besonders schützenswerten und von vielen Urlaubern und Einwohnern besuchte Altstadt frei von Wahlplakatierung zu halten. „Um eine Vielzahl von Einzelgenehmigungen zu vermeiden, hat die Landeshauptstadt eine Allgemeinverfügung erlassen, die unseren örtlichen Besonderheiten Rechnung trägt und die Wahlwerbung, gegebenenfalls unter Beachtung von Auflagen, gestattet“, so Ordnungsdezernent Dr. Wolfram Friedersdorff.  Die Auswahl der von Wahlplakatierungen freizuhaltenden Bereiche umfasst den historischen Stadtkern und städtebaulich wichtige Denkmalschutzbereiche sowie den Bereich des Schweriner Schlossensembles.

Folgende Bereiche und Straßen sind von Wahlplakatierungen freizuhalten:rn

– Alter Garten
– Am Dom
– Am Markt
– Alexandrinenstraße
– Arsenalstraße
– August-Bebel-Straße
– Bertha-Klingberg-Platz
– Burgstraße
– Burgseestraße
– Franzosenweg
– Friedrichstraße
– Geschwister-Scholl-Straße
– Graf-Schack-Allee
– Großer Moor
– Jägerweg
– Lennéstraße
– Marienplatz
– Mecklenburgstraße
– Puschkinstraße
– Schloßstraße
– Werderstraße
– Wismarsche Straße.

Bei der Lautsprecherwerbung, der Plakatwerbung und bei den verkehrsrechtlichen und straßenrechtlichen Genehmigungen finden ansonsten die Regelungen des vom Wirtschaftsministerium (jetzt Verkehrsministerium) im Einvernehmen mit dem Innenministerium am 17. August 1994 veröffentlichten Erlasses zur „Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in MV“ Anwendung.  Danach ist die  Plakatwerbung drei Monate vor der Wahl außerhalb der vorgenannten Verbotsbereiche zulässig. Sie ist jedoch laut  Sondernutzungsgebührensatzung nur sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl gebührenfrei. [PDF] (21.81 KB)

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