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Erster Ermittlungserfolg nach Angriff auf Geldautomaten

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Schwerin – Nach dem Diebstahl eines Geldautomaten aus der Autobahnraststätte Fuchsberg auf der A 20 hat die Wismaraner Polizei sowie die Kriminalpolizeiinspektion Schwerin einen ersten Tatverdächtigen ermittelt. Dieser hatte nach umfangreichen Ermittlungen, bei der auch ein Polizeihubschrauber zum Einsatz kam, am gestrigen Tag in Begleitung eines Rechtsanwaltes selber die Polizei in Wismar aufgesucht. Zuvor konnte die Wismaraner Polizei das mutmaßliche Tatfahrzeug auffinden, das auf ein Familienmitglied des Beschuldigten zugelassen ist. Der 26-jährige Beschuldigte aus Wismar hat in einer ersten Befragung seine Beteiligung an dem Diebstahl in einem besonders schweren Fall allerdings in Abrede gestellt.

Die Staatsanwaltschaft geht dagegen davon aus, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist, am 24.10.2013 gegen 02.40 Uhr mit weiteren maskierten Mittätern den Geldautomaten mit einem Kleintransporter mit Hilfe von Gurten aus der Verankerung gezogen, aufgeladen und abtransportiert zu haben. Im Weiteren soll der Beschuldigte in einiger Entfernung vom Tatort den Geldautomaten aufgebrochen und das Geld entnommen haben, um dies zu behalten. Um Spuren zu verwischen, wurde der Geldautomat in Brand gesetzt. Er konnte später von der Polizei nach einem Hinweis aus der Bevölkerung auf einer Wiese aufgefunden werden. Ein Bild des zerstörten Geldautomaten ist der Pressemitteilung beigefügt. Es entstand ein fünfstelliger Gesamtschaden. Die Ermittlungen, insbesondere nach dem Verbleib des erbeuteten Geldes sowie der Mittäter, werden weiter mit Nachdruck betrieben.

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat gegen den einschlägig vorbelasteten 26-jährigen Beschuldigten Haftantrag bei dem zuständigen Amtsgericht Schwerin gestellt, über den das Amtsgericht heute befinden wird. Der Beschuldigte wurde erst am 20.09.2013 aus einer Justizvollzugsanstalt in M-V entlassen, wo er eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. voll verbüßte. Nach § 243 Abs. 1 StGB wird der besonders schwere Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 10 Jahren bestraft. Auf die Unschuldsvermutung noch nicht rechtskräftig Verurteilter wird nachdrücklich hingwiesen.

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