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Wind­kraft­spezialist Prokon! Fragwürdige Änderung bei Zins­zahlungen!

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Schwerin – Genuss­rechts­bedingungen einseitig geändert – Alles wie gehabt, so schien es, als das „Prokon Team“ im Dezember 2013 Anleger anschrieb, die sich die Zinsen für ihre Anlage in Genuss­rechten bisher auszahlen ließen. Prokon Regenerative Energien, eine Tochtergesell­schaft der auf erneuer­bare Energien spezialisierten Prokon Unter­nehmens­gruppe aus Itzehoe, bietet Genuss­rechte mit einer Grund­verzinsung von sechs Prozent pro Jahr und der Chance auf eine Über­schuss­beteiligung an. Gut 75 000 Anleger haben mehr als eine Milliarde Euro investiert. „Sollten wir nichts anderes von Ihnen hören, über­weisen wir die Zinsen auf Ihr uns bekanntes Konto“, ergänzt das Prokon-Team. So sehen es auch die Genuss­rechts­bedingungen vor: Anleger dürfen wählen, ob sie die Zinsen ausgezahlt haben oder den Betrag in neue Genuss­rechte anlegen wollen. Fällig ist das Geld im Januar 2014.

Post vom Chef persönlich – Noch im gleichen Monat bekamen diese Anleger allerdings ein weiteres Schreiben, diesmal von Prokon-Chef Carsten Rodbertus persönlich. Diesmal klang der Inhalt ganz anders. „Von Ihrer Zustimmung ausgehend“, bittet Rodbertus, „abweichend von Ihren bisherigen Plänen“ die Zins­erlöse wieder­anzulegen und in neue Genuss­rechte zu reinvestieren. Prokon wolle das Kapital, das für die Auszahlung nötig wäre, lieber in die Fertigstellung mehrerer Wind­parks investieren. Wer „dringenden Kapitalbedarf“ habe, solle inner­halb von acht Wochen mitteilen, dass er die Zinsen ausgezahlt bekommen wolle. Das Geld werde dann umge­hend über­wiesen. Diese einseitige Änderung der Zins­zahlungs­praxis ist fragwürdig. Denn die Genuss­rechts­bedingungen sehen eigentlich nur ein Wahl­recht der Anleger, nicht aber von Prokon vor.

Stamm­kapital längst aufgezehrt – Anleger, die nicht reagieren und damit weitere Genuss­rechte mit einem Nenn­wert von zum Beispiel 100 Euro bekommen, sollten bedenken, dass ihr Rück­zahlungs­anspruch dafür nach derzeitigem Stand weniger als 100 Euro betragen kann. Denn laut den jüngsten Zwischen­bilanzen war das Stamm­kapital von Prokon Regenerative Energien zum 31. Oktober 2013 aufgezehrt. In diesem Fall sehen die Genuss­rechts­bedingungen vor, dass das Genuss­rechts­kapital an weiteren Fehl­beträgen voll teilnimmt. Der Rück­zahlungs­anspruch der Anleger sinkt damit entsprechend. Das Unternehmen äußert sich nicht dazu, wie hoch er aktuell ist. Prokon Regenerative Energien darf unter gewissen Bedingungen einen höheren Betrag zurück­zahlen und hat auch mitgeteilt, bislang keine Veranlassung zu sehen, weniger als 100 Prozent zurück­zuzahlen. Das liegt aber im Ermessen der Gesell­schaft. Da Prokon auch für die kommenden zwei Jahre mit Verlusten rechnet, kann es sein, dass der Anspruch abschmilzt.

Anleger sollen Kündigung zurück­nehmen – Außerdem warnt Rodbertus: „Sollten sich weiterhin Anleger verängs­tigen und manipulieren lassen und aus ihrer Angst heraus ihre Genuss­rechte zum 31.01.2014 kündigen, besteht natürlich die Gefahr, dass nicht alle Auszahlungen frist­gerecht geleistet werden, denn kein Unternehmen verfügt über freies Kapital in dieser Höhe.“ Diejenigen, die ihre Genuss­rechte gekündigt haben, bittet Rodbertus, die Kündigung zurück­zunehmen oder einer Rück­zahlung in drei bis sechs Raten zuzu­stimmen.

Jahres­abschluss 2012 liegt nur als Entwurf vor – Noch immer hat Prokon zudem keinen geprüften Konzern­abschluss für das Jahr 2012 veröffent­licht. Bis zum Jahres­ende 2013 hätte das der Fall sein müssen. Auch die für die Genuss­rechts-Anleger maßgebliche Tochtergesell­schaft Prokon Regenerative Energien hat nur einen Jahres­abschlussentwurf vorgelegt. Die Zahlen sind sehr unerfreulich. Sie haben eine heftige Diskussion ausgelöst.

Die Prokon-Genuss­rechte bleiben auf der Warnliste.

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