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Staatsanwaltschaft klagt Präsidenten des Landesrechnungshofes MV an

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Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat heute gegen den Präsidenten des Landesrechnungshofes M-V, Dr. Tilmann Schweisfurth, Anklage zur Großen Strafkammer des Landgerichts Schwerin erhoben. Es be-steht der hinreichende Verdacht 1.) der Untreue in 7 Fällen, 2.) des Betruges und 3.) der Untreue in einem weiteren Fall.

1.) Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat der Angeschuldigte im Zeitraum von 2010 bis 2013 auf eigene Initiative Lehraufträge an der Universität Rostock zur Ausbildung von Studierenden der Volkswirtschaftslehre und Tätigkeiten im Rahmen der Examensprü-fungen von angehenden Lehrern wahrgenommen. Im Einzelnen hat er zur Vorbereitung und Durchführung der 7 Lehrveranstaltungen Mit-arbeiter des LRH pflichtwidrig in deren Dienstzeit in Anspruch genommen. Die insgesamt 6 Mitarbeiter haben die Lehraufgaben des Angeschuldigten in einem erheblichen Umfang übernommen und dafür bzw. für die Unterstützung der Lehrtätigkeit des Angeschuldigten in dem gesamten Zeitraum über 500 Arbeitsstunden aufgewendet. Währenddessen standen sie für die Dienstgeschäfte im LRH nicht zur Verfügung, wurden aber gleichwohl aus öffentlichen Mitteln besoldet bzw. entlohnt.

Dem Landeshaushalt ist nach Berechnung der Staatsanwaltschaft insoweit ein Vermögensnachteil in Höhe von rund 14.000,00 Euro entstanden.

Es besteht der hinreichende Verdacht, dass der Angeschuldigte dabei die Ressourcen des LRH maßgeblich zur Erlangung einer Ho-norarprofessur in Anspruch genommen hat.

2.) Anlässlich eines mehrtägigen Seminars in Potsdam im Januar 2011 nahm der Angeschuldigter als einziger Teilnehmer Unterkunft in einem renommierten Hotel, obwohl der Veranstalter Zimmer, auch für den Angeschuldigten, in einer deutlich günstigeren Unterkunft reserviert hatte und die Kostenübernahme gesichert war. Ihm wurden daraufhin 185,80 Euro erstattet, obwohl es sich bei der von ihm als Dienstreise bezeichneten Reise um eine Reise im Rahmen seiner Nebentätigkeit handelte und er auf die Erstat-tung durch den LRH keinen Anspruch hatte.

3.) Der Angeschuldigte ist ferner hinreichend verdächtig, im Au-gust 2012 die Richtlinie über die Nutzung von Dienstkraftfahr-zeugen am LRH pflichtwidrig geändert und dadurch die Vermögens-interessen des Landes gefährdet zu haben. Die ursprüngliche Re-gelung erlaubte die Beförderung von Dritten (z. B. Familienange-hörigen) ausschließlich bei gleichzeitiger Anwesenheit des Be-rechtigten, was in allen bisherigen (Chef-) Dienstwagenrichtli-nien des Landesrechnungshofes und auch der Landesregierung galt und heute noch gilt.

Damit verschaffte sich der Angeschuldigte die Möglichkeit, den Chefwagen sozusagen wie ein Eigentümer uneingeschränkt zu nut-zen. Gleichzeitig strich der Angeschuldigte die Regelung, dass private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem entsprechenden Hinweis im Fahrtenbuch zu versehen sind.

Zu dieser Änderung war der Angeschuldigte nach Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht befugt: Denn die Ausgestaltung des Nut-zungsrechts an dem personengebundenen Dienstwagen ist nicht in der Weise frei disponibel, dass der dienstliche und persönliche Bezug der Nutzung aufgehoben wird und die Nutzung des Pkw nicht mehr durch die Aufgabenerfüllung des Amtsträgers und die Inte-ressen des Landes gedeckt ist. Anderenfalls wäre der jeweils Be-rechtigte ohne Einschränkung ermächtigt, das Fahrzeug an belie-bige Dritte (z. B. für Urlaubsfahrten) zu überlassen.

Nach Inkraftsetzen der geänderten Richtlinie beauftragte der An-geschuldigte seinen Fahrer in mindestens 6 Fällen, sein Kind in dem Dienstfahrzeug von der Schule nach Hause zu befördern. Keine der Fahrten ist im Fahrtenbuch des Dienstkraftfahrzeuges erfasst.

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für den Angeschul-digten auch nach Anklageerhebung der Grundsatz der Unschuldsver-mutung gilt.

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