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Bearbeitungsentgelte bei Darlehen unzulässig

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Schwerin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Kreditinstitute in Höhe von bis zu 3,00 Prozent des Nettodarlehensbetrages genommen haben, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig. Damit bestätigte er die Rechtsauffassung von Verbraucherschützern.

Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben, das heißt, die gezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern können.

Die Durchsetzung von Ansprüchen

Betroffene Verbraucher müssen ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass die Banken und Sparkassen nach den BGH-Urteilen das gezahlte Bearbeitungsentgelt erstatten, es sei denn, sie berufen sich auf Verjährung. Darlehensnehmer können ihre Ansprüche mit unserem Musterbrief geltend machen.

Die Frage der Verjährung

Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt (Paragraph 199 Abs. 1 BGB).

Die Kreditinstitute vertreten hingegen den Standpunkt, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung ankäme. Nach dieser Auffassung wären jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde (so auch das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2012, Az.: 55 C 3594/12).

Die Verbraucherzentrale hält dagegen Ansprüche auf Erstattung für nicht verjährt, soweit der Kunde das Bearbeitungsentgelt innerhalb der letzten zehn Jahre gezahlt hat. Die Verbraucherzentrale stützt ihre Rechtsauffassung auf die Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 504/07) und vom 15. Juni 2010 (Az.: XI ZR 309/09). Der BGH lässt die Frist erst beginnen, wenn nach Klärung einer umstrittenen Rechtslage eine Klageerhebung im Einzelfall zumutbar ist.

Dies war bis Oktober 2011 nicht der Fall. Deshalb war es Kunden nicht zuzumuten, wegen des Erstattungsanspruchs vor Gericht zu ziehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hatte mit Beschluss vom 2. Februar 2010 (Az.: 3 W 109/09) das Bearbeitungsentgelt für statthaft erklärt. Erst mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 (Az.: 3 W 86/11) gab es diese Rechtsauffassung auf und schloss sich der gegenteiligen Meinung an. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale tritt Verjährung frühestens zum 31. Dezember 2014 ein.

Die Gerichte in Deutschland entscheiden hier gegensätzlich. Einige Gerichte vertreten die enge Rechtsauffassung der Banken. Der für den Verbraucher günstigen Rechtsauffassung, dass erst ab dem Ende 2011 eine Klageerhebung zumutbar war, folgen das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 06.06.2013 – 30 C 56/13, das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 20.03.2013 – 1 C 39/13 sowie das Landgericht Stuttgart mit Urteilen vom 23.10.2013 – 13 S 65/13 und 05.02.2014 zu 13 S 126/13.

Beim Bundesgerichtshof sind zur Frage der Verjährung zwei Revisionsverfahren zu den Geschäftszeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 380/13 anhängig. Wann hier mit Urteilen gerechnet werden kann, ist nicht bekannt.

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