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Sportboote ohne Einschränkungen chartern

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Schwerin – Mit dem Wegfall der Führerscheinpflicht für Sportboote und Yachten mit einer Motorleistung bis zu 11,04 KW (15 PS) durch den Bundesgesetzgeber sollten neue Impulse für die Tourismusbranche gesetzt werden. Unbeachtet blieb, dass damit die notwendige Befähigung hinsichtlich der sprengstoffrechtlich notwendigen Kenntnisse für Bootsführer, die pyrotechnische Signalmittel der Kategorie P2 auf ihren Booten mitführen, nicht mehr zwangsläufig gegeben war. Charterunternehmen konnten dadurch die von den Unternehmen mit derartigen Signalmitteln ausgestatteten Boote aus rechtsformalen Gründen weiterhin nicht an Freizeitkapitäne ohne Bootsführerschein ausleihen. Der mit den Änderungen für die Bootsführung beabsichtigte Aufschwung für die Tourismusbranche lief durch die fehlenden Nachweismöglichkeiten sprengstoffrechtlicher Voraussetzungen seitdem ins Leere.

Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat für den gewerblichen Bereich die sprengstoffrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, unter denen Charterunternehmen Sportboote und Yachten, die pyrotechnische Signalmittel der Kategorie P2 an Bord mitführen, verleihen können, ohne dass hierfür von einer mitfahrenden Person ein Befähigungsnachweis nach sprengstoffrechtlichen Vorgaben zu erbringen ist. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern das zweite Bundesland nach Schleswig-Holstein, das die derzeitigen Hindernisse für Charterunternehmen beim Verleih von Sportbooten und Yachten aus dem Weg geräumt hat.

Die Regelung ist auf der Internetseite des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern einzusehen.

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