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Anführer der Rockergruppierung „Schwarze Schar“ angeklagt

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Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat den 36-jährigen ehemaligen Anführer der „Schwarzen Schar“ sowie zwei weitere ehemalige Rocker im Alter von 27 Jahren aus Wismar zur Strafkammer des Landgerichtes Schwerin wegen des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren 6 Fällen, davon in 3 Fällen als Bande, angeklagt. Einem weiteren 27-jährigen Angeschuldigten aus Wismar wird vorgeworfen, ebenfalls Mitglied der Bande gewesen zu sein und einem 28-jährigen Wismaraner, sich an dem Betäubungsmittelhandel beteiligt zu haben.

Dem 36-jährigen Angeschuldigten aus Gägelow wird zur Last gelegt, gemeinsam mit einem ehemaligen Gruppenmitglied ein Haus im Umland von Wismar erworben zu haben, um dort mit einem weiteren ehemaligen Rocker eine professionelle Cannabisaufzuchtanlage zu betreiben. Zwischen Herbst 2013 und Februar 2014 sollen dort insgesamt ca. 24 Kilogramm Marihuana erzeugt worden sein, das für insgesamt 120.000,00 Euro veräußert wurde.

In wechselnder Beteiligung sollen die Angeschuldigten bei einem Dealer im Umfeld von Bremen im Februar und März 2014 Betäubungsmittel erworben haben, um diese im Bereich Wismar gewinnbringend zu veräußern. Es handelt sich hierbei um insgesamt 18 Kilogramm Marihuana und Kokain in nicht bestimmbarer Menge. Zu der Übergabe von weiteren bestellten 10 Kilogramm Marihuana kam es schließlich nicht mehr, da zwei der Angeschuldigten bei einer Beschaffungsfahrt auf der Rücktour festgenommen werden konnten.

Die Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft.

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren bestraft. Sofern es um den bandenmäßigen Anbau sowie das Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geht, sieht der Gesetzgeber einen Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 15 Jahren vor.

Die Staatsanwaltschaft ist gehalten, auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen.

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