- Anzeige -

Ohne Jobverlust durch den Winter

- Anzeige -

Schwerin – Unternehmen, die aus wirtschaftlichen Gründen Arbeitsausfälle verzeichnen, können von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld erhalten – und dies auch im kommenden Jahr unverändert bis zu einer Dauer von insgesamt zwölf Monaten. Um diese Unterstützung zu bekommen, wenden sich die betroffenen Firmen an die Arbeitsagenturen vor Ort. Gemeinsam wird die jeweilige Situation besprochen und die Bezugsdauer der Förderung festgelegt. Die Agentur für Arbeit ist unter der kostenfreien Servicenummer 0800 4 5555 20 zu erreichen.

Neben dem Kurzarbeitergeld bieten die Arbeitsagenturen in der Zeit schlechter werdender Witterung eine besondere Unterstützung an: Das Saison Kurzarbeitergeld (Saison-Kug). „Sollte der Winter 2014/15 doch kalt und schneereich ausfallen, stehen Baubetrieben-, Dachdecker-, Gerüst- oder Garten- /Landschafts- und Sportplatzbaubetrieben wieder harte Monate bevor. Denn Arbeiten im Freien sind dann häufig unmöglich. Damit dies nicht zur Arbeitslosigkeit der Beschäftigten führt, greift Saison-Kug“, erklärt Dirk Heyden, Chef der Schweriner Arbeitsagentur. Wenn ein saisonal bedingter Auftragsmangel eintritt, kann diese Unterstützung ebenfalls geleistet werden und zwar beginnend mit der ersten Ausfallstunde – vorausgesetzt, es ist kein Arbeitszeitguthaben mehr vorhanden.

Ziel und Zeitrahmen des Saison-Kug

Das Saison-Kug wurde mit dem Ziel eingesetzt, Arbeitnehmer bei saisonalen (witterungsbedingten), aber auch bei konjunkturell bedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren.

Auch für den Arbeitgeber ergibt sich daraus ein großer Vorteil: Denn Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes (BRTV-Bau), des Dachdeckerhandwerks (RTV Dachdecker) und des Garten-, Landschaft- und Sportplatzbaus (BRTV GaLaBau) sowie des Gerüstbaugewerbes (RTV Gerüstbau) können damit ihre Mitarbeiter in der Schlechtwetterzeit weiterbeschäftigen und müssen sie nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen. Eingearbeitete Fachkräfte bleiben dem Unternehmen also erhalten.

Das Saison-Kug kann in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gezahlt werden. Mit einer Ausnahme: In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November, endet aber ebenfalls am 31. März. 

- Anzeige -

Neueste Nachrichten

- Anzeige -

weitere Meldungen

- Advertisement -