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Schülerpraktikum – Was ist wichtig?!

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Schwerin – Schüler/innen der Mittel- und Oberstufen bekommen häufig noch vor den Winterferien von ihren Lehrern die Aufgabe gestellt, sich um ein so genanntes Schülerpraktikum in einem Betrieb zu bewerben. Während sie dafür die inhaltliche Unterstützung von der Schule erhalten, sind viele zusätzliche Fragen der Eltern häufig nicht ausreichend geklärt. Hier die wichtigsten Fakten zu Arbeitszeit, Versicherungsschutz, Haftung und ähnlichem.

Arbeitszeiten im Betriebspraktikum
Die Arbeitszeiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 8 JArbSchG) klar geregelt. Danach darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden, in der Woche 40 Stunden nicht überschreiten. Des Weiteren gilt, dass:

  • Schüler/innen unter 15 Jahren maximal sieben Stunden pro Tag und insgesamt nur 35 Stunden pro Woche beschäftigt werden dürfen.
  • Schüler/innen ab 15 Jahren maximal acht Stunden pro Tag oder 8 1/2 Stunden bei entsprechendem Ausgleich an anderen Wochentagen und insgesamt nur 40 Stunden pro Woche im Praktikum arbeiten dürfen.
  • Pausen von minimal 30 Minuten (4 ½ bis 6 Stunden Arbeitszeit) und 60 Minuten (bei über als 6 Stunden Arbeitszeit) vorgeschrieben sind. Ohne Pause darf längstens 4 ½ Stunden durchgearbeitet werden.

Achtung Ausnahmen! Von der Arbeitszeitbeschränkung sind die Bereiche wie Gastronomie, Bau und Landwirtschaft ausgenommen: Doch auch hier dürfen jeweils 11 Stunden täglich nicht überschritten werden. Verboten ist die Beschäftigung zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens. Und nur, wenn der/die Schüler/in bereits älter als 16 Jahre ist, darf er/sie wie folgt eingesetzt werden: Bis 22 Uhr in Restaurants; ab 5 Uhr in Bäckereien; ab 5 oder bis 21 Uhr in der Landwirtschaft. Wo Wochenendarbeit erlaubt ist: Machen Schüler/innen ihr Praktikum in einem Krankenhaus, Altenheim, einer Gaststätte, in der Landwirtschaft oder beim ärztlichen Notdienst, dürfen sie ausnahmsweise auch samstags und sonntags eingesetzt werden.

Auswahl des Praktikums-Betriebes
Schüler/innen sollten nur in solchen Firmen ein Praktikum beginnen, bei denen sie keine gefährlichen Arbeiten verrichten müssen. Ohnehin verboten sind gefährliche Tätigkeiten, welche die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit eines/r Schüler/in übersteigen. Auch Arbeiten mit möglichen Gesundheitsgefährdungen wie beispielsweise durch Lärm, Gefahrstoffe, Chemikalien und Hitze sind nicht erlaubt. Zudem sind auch Arbeiten mit hohem Unfallrisiko verboten.

Arbeitsvertrag mit dem Betrieb
Vorgeschrieben ist ein Arbeitsvertrag nicht und wird auch nur selten aufgesetzt. Denn der/die Schüler/in bleiben ja nur für kurze Zeit (meist zwei Wochen) in einem Betrieb oder Unternehmen.

Besuch vom Lehrer
Meist in der zweiten Woche besucht der/die Klassenlehrer/in den Jugendlichen am Praktikumsplatz und erkundigt sich über die Praktikumssituation. In diesem Zusammenhang wird er/sie auch das Gespräch mit einem Mitarbeiter des Betriebes suchen, um sich über die Arbeitsleistung des/der Praktikanten/in zu erkundigen.

Vergütung
Generell wird ein Schülerpraktikant nicht bezahlt. Aber es liegt im Ermessen des Arbeitgebers, ob es am Ende eine kleine Anerkennung gibt, zum Beispiel ein Geschenk.

Versicherungsschutz während des Praktikums
Da die Betriebspraktika eine schulische Pflichtveranstaltung sind, ist jede/r Schüler/in außerhalb der Schule versichert, wenn ihm/ihr beispielsweise im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall passiert. Aber Achtung! Abstecher zum Schnellimbiss oder Café fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der/die Schüler/in muss zum Erlangen des vollen Versicherungsschutzes unmittelbar nach Ende des täglichen Betriebspraktikums nach Hause gehen. Hinweis: Eltern können für ihr Kind eine private Unfallversicherung abschließen, die dann eingreift und die ansonsten bestehende Versicherungslücke schließt.

Schule schließt Haftpflichtversicherung ab
Damit der/die Schüler/in abgesichert ist, falls er/sie im Betrieb einen Schaden verursacht, schließt die Schule eine Haftpflichtversicherung ab, die im Schadensfall haftet. Die Eltern sind verpflichtet, die Kosten für die Versicherungsprämie zu bezahlen. Doch Vorsicht: Der Versicherungsschutz durch die Haftpflichtversicherung ist kein Rundum-Schutz. Handelt der/die Schüler/in während des Praktikums vorsätzlich oder grob fahrlässig, muss er/sie selbst für den entstandenen Schaden aufkommen. Vorsätzlich bedeutet hier übrigens, dass der/die Schüler/in den Schaden absichtlich herbeiführt. Grob fahrlässig heißt, dass der /die Schüler/in es auf den Schaden ankommen lässt, obwohl er/sie das Risiko erkennen kann.

Sicherheitsvorschriften für Praktikanten
Vor Antritt eines Betriebspraktikums müssen die Jugendlichen darauf hingewiesen werden, welche Sicherheitsvorschriften im Betrieb einzuhalten sind. Missachtet ein Betriebspraktikant zum Beispiel das strikte Rauchverbot und löst dadurch versehentlich einen Brand aus, handelt er grob fahrlässigen. Die Folge: Die Haftpflichtversicherung kommt für den Schaden nicht auf. Der Praktikant haftet persönlich für den Schaden.

Zeugnis für das Praktikum
Eigentlich sollte der Betrieb ein so genanntes Praktikumszeugnis ausstellen, indem Tätigkeit, Lern- und Arbeitsbereitschaft, Verhalten, Teamfähigkeit und Dauer des Praktikums beschrieben werden. Doch in der Praxis verlassen sich die Betriebe meist darauf, dass der besuchende Lehrer von ihnen quasi ein mündliches Zeugnis für den Praktikanten bekommen hat. In jedem Fall gilt aber: Es gibt keine Benotung wie in der Schule.

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