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Übernachtungssteuer in Schwerin

Stadt fordert Daten bei Internet-Vermittlungsportalen an – Steuernachmeldungen sind möglich

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Schwerin – Für Gäste von Hotels, Gasthöfen und Pensionen in der Landeshauptstadt gehört sie seit 2014 dazu: Die Übernachtungssteuer. Sie beträgt in Schwerin fünf Prozent vom Nettoübernachtungspreis und ist durch die Gäste zu entrichten. Die Übernachtungsbetriebe führen diese Steuer an die Stadt ab. Im vergangenen Jahr flossen so 660.000 Euro in die Stadtkasse.

Aber was ist mit Ferienwohnungen und Ferienhäusern, die über Vermittlungsportale im Internet angeboten werden? Auch diese sind selbstverständlich steuerpflichtig. Wer gewerblich Übernachtungen im Stadtgebiet anbietet, zum Beispiel in Ferienwohnungen, muss bei der Stadtverwaltung bis spätestens zum 15. Tag nach Ende eines Quartals die Steuererklärung abgeben und die Steuern gemäß dem Übernachtungssteuerbescheid an die Stadtkasse überweisen. Gewerbliche Übernachtungsanbieter sind über die verschiedenen Vermittlungsportale wie zum Beispiel booking.com oder HRS für die Verwaltung aber nicht immer erkennbar. Anonym bleiben diese Anbieter aber nicht, denn die Portale müssen gegenüber der Stadt zum Zweck der Besteuerung Auskunft über die Anbieter von Ferienwohnungen erteilen. Diesen Weg ist die Verwaltung nun aus Gründen der Steuergerechtigkeit gegangen, wenngleich der Großteil der Anbieter die Erklärungen pünktlich einreicht.

„Die Finanzverwaltung der Stadt hat im Juli diverse Vermittlungsportale aufgefordert, über die Anbieter von Übernachtungen im Stadtgebiet Auskunft zu erteilen. Sobald die Daten vorliegen, werden wir prüfen, inwieweit steuerpflichtige Übernachtungen stattgefunden haben, bisher aber noch nicht gemeldet worden sind. Anbieter, die bislang keine Steuererklärungen abgegeben haben, haben nun noch die Gelegenheit, dies umgehend nachzuholen“, empfiehlt Finanzdezernent Silvio Horn.

Alle Informationen, die Steuersatzung und ein Formular für die Steuererklärung finden sich auf schwerin.de. Wird die Übernachtungssteuer dennoch nicht an die Stadt abgeführt, könnte es für die Anbieter teuer werden. „Die Finanzverwaltung kann in Fällen einer Steuerverkürzung auch Bußgelder verhängen“, fügt der Dezernent hinzu.

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