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Coronavirus: Land MV beschließt weitere Maßnahmen

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Schwerin – Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-
Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) Vom 17. März 2020 (Letzte Änderungen: 21. März 2020)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung zur Umsetzung der Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland:

§ 1
Einzelhandel, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1)    Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr, geschlossen. Ein Verkauf mittels Lieferdiensten bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind: Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- oder Tierbedarfsmärkte und Blumenläden. Die Verkaufsstellen haben in geeigneter Form auf die aktuellen Hinweise zu Hygienemaßnahmen des Robert-Koch-Institutes hinzuweisen.

(2)    Der Großhandel ist von der Schließung nach Abs. 1 nicht betroffen.

(3)    Dienstleistungsbetriebe, wie zum Beispiel Reinigungen und Waschsalons, Handwerksbetriebe wie z. B Friseure, insbesondere das Gesundheitshandwerk sowie Handwerksbetriebe mit angeschlossenem Verkauf, wie z. B. Gartenbau, können ihren Betrieb unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes fortsetzen.

(4)    Für die in Abs. 1 genannten Einzelhandelsbetriebe ist das Sonntagsverkaufsverbot aus dringendem öffentlichen Interesse im Sinne von § 11 Ladenöffnungsgesetz M-V vom 18. Juni 2007, GVOBl. M-V 2007, S. 226, durch die zuständigen Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte aufzuheben.

(5)    Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Betriebe werden für den Publikumsverkehr geschlossen. Gleiches gilt für Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze (innen und außen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
 
§ 2
Gaststätten

(1)    Gaststätten  im    Sinne   des   § 1  des    Gaststättengesetzes sind ab dem
21. März 2020, 18:00 Uhr für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2)    Es gelten folgende Ausnahmen:

–    Die in Absatz 1 genannten Betriebe dürfen Leistungen, den Verkauf von Speisen und Getränken, im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind zu beachten.

–    Gleiches gilt für entsprechende gastronomische Lieferdienste.

(3)    Der Verzehr ist innerhalb eines Umkreises von 50 Metern zu diesen Betrieben unzulässig.

(4)    Aus hygienischen Gründen wird eine bargeldlose Bezahlung dringend empfohlen.

(5)    Betriebskantinen in Bereichen der kritischen Infrastruktur dürfen öffnen. Die gestiegenen hygienischen Anforderungen entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind zu beachten.“

§ 3
Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 BstättVO M-V (Beherbergungsstättenverordnung vom 12. Februar 2002 GVBl. Nr. 3 vom 20.03.2002), wie z. B Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie z. B. homesharing ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens zum 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen.

§ 4
Reisen aus privatem Anlass

(1)    Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg- Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken und zu Fortbildungszwecken unternommen werden.

(2)    Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt.
 
(3)    Von dem Verbot umfasst sind auch Reisebusreisen und Reisen mit Wohn- mobilen und Campinganhängern.

(4)    Ausnahmen von Abs. 1 kommen für Anlässe in Betracht, bei denen die Anwesenheit     der     reisenden     Personen      zwingend      erforderlich      ist (z. B. Beisetzungen).

(5)    Von den Regelungen in Abs. 1 nicht erfasst sind:

–    Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt,

–    Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und dessen Nutzung für die Ausübung einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern zwingend erforderlich ist,

–    Personen,    die    ihrer    erwerbsmäßigen    bzw.    selbständigen    Tätigkeit    in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen.

§ 5
Betretungseinschränkungen für Einrichtungen nach SGB VIII

(1)    Der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII, ist für solche Besucherinnen und Besucher, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten untersagt. Die Einstufung der Risikogebiete richtet sich nach den tagesaktuellen Festlegungen des Robert- Koch-Instituts.

(2)    Die unter Absatz 1 genannten Institutionen haben jede Besucherin und jeden Besucher auf Aufenthalt in einem der in Absatz 1 aufgeführten Gebiete innerhalb der letzten 14 Tage im Wege einer Nachfrage vor Betreten des Gebäudes zu prüfen. Sie führen eine Liste aller Besucherinnen und Besucher mit Namen, Anschrift und Telefonnummer zur Nachvollziehung von möglichen Infektionsketten.

§ 6
Zusammenkünfte

(1)    Zusammenkünfte in öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Dorfgemeinschaftshäusern, in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

(2)    Verboten sind Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo. Unaufschiebbare
 
Zusammenkünfte, wie Trauungen und Beisetzungen sind in Gegenwart von bis zu 20 Personen zulässig.

§ 6a Zuständigkeiten

Neben den nach § 2 Absatz 2 Nummer 8b IfSAG M-V zuständigen Behörden sind für die Durchführung der SARS-CoV-2-BekämpfV auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 SOG M-V zuständig.

§ 7
Strafvorschriften

Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündigung in Kraft und mit Ablauf des 19. April    2020    außer    Kraft.    Abweichend    davon    tritt    § 4    dieser    Verordnung rückwirkend zum 16. März 2020 in Kraft.

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