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Tipps für Mieter: So holen Sie Ihr Geld zurück

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Berlin – Nach den Urteilen des Bundes­gerichts­hof zu Schön­heits­reparaturen steht fest: Die Klauseln in Millionen von Miet­verträgen sind unwirk­sam. Viele Mieter, die ohne wirk­same Verpflichtung reno­viert haben, können jetzt vom Vermieter Erstattung oder Bezahlung des Werts der Arbeiten verlangen.

Aufgepasst – Ansprüche verjähren schnell
Forderungen von Mietern wegen zu Unrecht erbrachter Schön­heits­reparaturen verjähren nur sechs Monate nach Ende des Miet­vertrags. Entscheidend ist dabei nicht, wann die Mieter ausgezogen sind, sondern bis wann der Mieter­vertrag lief. Bei einer Kündigung ist das das Ende der Kündigungs­frist. Vereinbaren Mieter und Vermieter ein vorzeitiges Ende des Miet­vertrags, entscheidet dieses Datum. Um die Verjährung zu stoppen, reicht es nicht aus, die Erstattung gezahlter Beträge oder die Bezahlung des Werts von Reno­vierungs­arbeiten vom Vermieter zu fordern. Dazu sind gericht­liche Schritte nötig. Wer sich auskennt, kann diese selbst einleiten. Doch dabei geschehen schnell Fehler. test.de empfiehlt deshalb, spätestens fünf­einhalb Monate nach Ende des Miet­vertrags einen Anwalt oder den Mieter­ver­ein einzuschalten.

Auch die Anwaltskosten müssen erstattet werden
Wer als Mieter zuvor recht­zeitig selbst Erstattung von Reno­vierungs­kosten fordert, hat auch Anspruch auf Ersatz aller Anwalts­honorare. Aber aufgepasst: Wer dem Vermieter wegen der drohenden Verjährung vor Einschaltung des Anwalts nicht mehr als zwei Wochen Zeit für die Erfüllung der Forderung geben kann, muss die Kosten für die außerge­richt­liche Tätig­keit eines Anwalts wahr­scheinlich selbst zahlen.

Wer jetzt Geld zurückfordern darf
Anspruch auf Erstattung von Zahlungen oder Bezahlung von Reno­vierungs­arbeiten haben alle Mieter, in deren Vertrag sich eine Schön­heits­reparaturenklausel findet, die nach den strengen Kriterien des Bundes­gerichts­hofs nicht wirk­sam ist. Die beiden aktuellen Urteile betreffen

• Klauseln, die dem Mieter einer unreno­viert überge­benen Wohnung die Schön­heits­
   reparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegen
• und so genannte Quoten­abgeltungs­klausel, wonach der Mieter einen Teil der Reno­
   vierungs­kosten zahlen soll, wenn eine Reno­vierung bei Auszug noch nicht erforderlich
   ist.
• Unwirk­sam sind auch zahlreiche weitere Schön­heits­reparaturklauseln vor allem in
   älteren Verträgen.

So fordern Sie richtig
Einfach ist die Rück­forderung für Mieter, von denen der Vermieter aufgrund einer unwirk­samen Klausel eine Zahlung verlangt hat. Sie können Erstattung der Zahlung fordern. Ähnlich einfach: Sie haben für eine vom Miet­vertrag unwirk­sam vorgeschriebene Reno­vierung einen Maler beauftragt und diesen bezahlt. Solange der Preis nicht über­höht war und der Hand­werker anständig gearbeitet hat, können Sie die Zahlung des Rechnungs­betrags vom Vermieter verlangen. Schwieriger wird es, wenn Sie selbst reno­viert haben. Sie haben gegen den Vermieter eigentlich Anspruch auf Ersatz des Werts ihrer Arbeiten. Er bemisst sich nach der Recht­sprechung des BGH aber nur nach dem, was Sie als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeits­leistung Ihrer Helfer aus dem Verwandten- und Bekann­tenkreis aufgewendet haben oder hätte aufwenden müssen. Außerdem haben Sie Anspruch auf einen Ausgleich für den Einsatz Ihrer Frei­zeit. Einzelne Gerichts­urteile und Miet­rechts-Spezialisten halten acht bis zwölf Euro pro Stunde für angemessen. Kommt es zum Rechts­streit, kann der zuständige Richter Ihren Aufwand schätzen.

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