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Schwerin beginnt mit Impfungen von unter 65-Jährigen

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Schwerin – Wegen der Belieferung des Impfzentrums mit dem neuen Impfstoff der Firma AstraZeneca, das nicht für Menschen über 65 Jahren zugelassen ist, können im Impfzentrum in der Sport- und Kongresshalle Schwerin ab sofort auch Schwerinerinnen und Schweriner geimpft werden, die nicht der höchsten Prioritätsgruppe mit über 80 Jahren angehören.

„Wir rufen Personen zur Impfung auf, die beruflich bedingt regelmäßig in Alten- und Pflegeheimen tätig sind. Dazu gehören u.a. Ärztinnen und Ärzte, Physiotherapeuten, Egotherapeuten, andere medizinische Fachberufe, ebenso wie Friseure, Orthopädietechniker, Caterer, Küchenpersonal, ehrenamtliche Helfer*innen etc.“, erklärte Schwerins Impfmanager Dr. Stephan Jakobi am Dienstag. Derzeit gebe es für den AstraZeneca-Impfstoff in Schwerin nicht genügend Impfkandidaten der höchsten Priorität. Allein 150 Termine in dieser Woche konnten daher noch nicht vergeben werden, so Dr. Jakobi. Die Impfwilligen vereinbaren ihren Termin bitte ausschließlich über die Hotline des Landes M-V unter 0385-20271115.

Einrichtungen des betreuten Wohnens erhalten derzeit Impfangebot
Die Landeshauptstadt Schwerin ist mit den Impfungen in der höchsten Priorität bislang weit vorangeschritten. Wichtige Bereiche konnten bereits umfänglich mit der Immunisierung abgeschlossen werden. Dazu zählen: Alten- und Pflegeheime (Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen), Mitarbeiter*innen der ambulanten Pflege, Mitarbeiter*innen des Rettungsdienstes. Den Einrichtungen des betreuten Wohnens wird derzeit ein Impfangebot unterbreitet. Personen über 80 werden weiterhin im Einladungsmanagement der Landesregierung zeitnah mit den verfügbaren Impfstoffen von BioNtech und Moderna versorgt.

Alsbald beginnt mit dem dann verfügbaren Impfstoff von AstraZeneca für unter 65-jährige in Schwerin die Impfung der Prioritätsgruppe 2 nach der Impfverordnung. „Der in Frage kommende Personenkreis sollte sich jetzt unmittelbar um ärztliche Zeugnisse oder formlose Bestätigungen der jeweiligen Einrichtung bzw. des Arbeitgebers kümmern.Diese Nachweise werden zur Anmeldung des Impftermins benötigt“, rät Impfmanager Jakobi.

Eine Bescheinigung im Sinne des § 6 Abs. 4 der Corona-ImpfVO muss dabei ausdrücklich auf die Art der Berechtigung Bezug nehmen. Der Nachweis ist zum ersten Impftermin mitzubringen. Er verbleibt im Impfzentrum. Ohne Nachweis ist keine Impfung möglich.

Ab wann Termine über die Impfhotline vergeben werden, wird bis Ende Februar bekannt gegeben, wenn die lieferbaren Impfstoffmengen bestätigt sind.

Neu geimpft werden können dann in der der Prioritätsgruppe 2 Personen, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:

• Personen mit Trisomie 21,
• Personen nach Organtransplantation,
• Personen mit einer Demenz oder mit einer geistigen Behinderung oder mit schwerer psychiatrischer Erkrankung, insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
• Personen mit malignen hämatologischen Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen soliden Tumorerkrankungen, die nicht in Remission sind oder deren Remissionsdauer weniger als fünf Jahre beträgt,
• Personen mit interstitieller Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder einer anderen, ähnlich schweren chronischen Lungenerkrankung,
• Personen mit Diabetes mellitus (mit HbA1c ≥ 58 mmol/mol oder ≥ 7,5%),
• Personen mit Leberzirrhose oder einer anderen chronischen Lebererkrankung,
• Personen mit chronischer Nierenerkrankung,
• Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 40),
• Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,

Weitere Personengruppen in dieser Priorität sind:

• bis zu zwei enge Kontaktpersonen

a) von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

b) von einer schwangeren Person, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,

• Personen, die in stationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege geistig oder psychisch behinderter Menschen tätig sind oder im Rahmen ambulanter Pflegedienste regelmäßig geistig oder psychisch behinderte Menschen behandeln, betreuen oder pflegen,

• Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt, Personal der Blut- und Plasmaspendedienste und in SARS-CoV-2-Testzentren.

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