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Aprilscherze ab 100-er Inzidenz verboten

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Schwerin – Oberbürgermeister Rico Badenschier weist anlässlich des 1. April auf eine fachaufsichtliche Weisung des Landesgesundheitsamtes hin, wonach die beliebten Aprilscherze unter die Einschränkungen der Conona-Landesverordnung fallen. Nachdem viele Dinge, die Spaß machen, bereits verboten sind, hatte die Risikobewertung des Robert-Koch-Institutes ergeben, dass beim Lachen über Aprilscherze zu viele Aerosole freigesetzt werden und das Risiko, sich mit dem gefährlichen Corona-Virus zu infizieren, exponentiell ansteigt. „Beim Lachen werden rund 300 Muskeln angespannt. Lachen stellt ähnlich hohe Anforderungen wie Leistungssport. Durch die schnellere Atmung erhöht sich der Gasaustausch um ein Dreifaches. Wer lauthals loslacht, presst seinen Atem stoßartig mit 100 Stundenkilometern aus der Lunge heraus. Die Risiken des Lachens wiegen damit schwerer, als die Tatsache, dass die Ausschüttung von Glückshormonen beim Lachen das Wohlbefinden steigert und die Immunabwehr anregt. Es wird daher grundsätzlich empfohlen, in Pandemiezeiten zum Lachen in den Keller zu gehen – und zwar allein“, erklärt Oberbürgermeister Badenschier.

Gänzlich verboten sind Aprilscherze in diesem Jahr nach der Corona-Ampel ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Fällen je 100.000 Einwohner. „Da Schwerin diese Schwelle glücklicherweise noch nicht erreicht hat, können wir in der Landeshauptstadt eine Öffnungsklausel in Anspruch nehmen, die allerdings an zwei Bedingungen geknüpft ist“, berichtet der OB. Erste Bedingung: Aprilscherze dürfen nur mit der deutlichen Warnung veröffentlicht oder weitererzählt werden, dass es sich hier um falsche Tatsachenbehauptungen und keineswegs um die Wahrheit handelt. Zweite Bedingung: Wer keine Gelegenheit hat, zum Lachen allein in den Keller zu gehen, ist verpflichtet vor dem Lachen einen Schnelltest zu machen. Den Nachweis des negativen Testergebnisses müssen Schwerinerinnen und Schweriner, die zum Scherzen aufgelegt sind, am 1. April ganztägig bei sich tragen und auf Verlangen des KOD oder der Polizei vorweisen. Für bereits geimpfte Bürger entfällt die zweite Bedingung.

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