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Neue Regelung für das bilden einer Rettungsgasse

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Schwerin – Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 13.12.2016 gilt für das Bilden einer Rettungsgasse nun Folgendes:
 
StVO § 11 Abs. 2 Besondere Verkehrslagen
 
"Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
 
Eine Rettungsgasse ist also immer dann zu bilden, wenn sich der Verkehr stark verlangsamt hat und nicht erst bei staubedingtem Stillstand. Egal wie viele Spuren: Die Rettungsgasse ist immer zwischen der äußerst linken Spur und der rechts daneben zu bilden.
 
Helft mit, dass alle Retter schnell durchkommen!


 
 
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