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Keine Ehrenpromotion für Edward Snowden

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Rostock – Bildungs- und Wissenschaftsminister Mathias Brodkorb hat die Rechtmäßigkeit der Beanstandungen durch den Rektor der Universität Rostock im Fall „Snowden“ bestätigt. Am 22. Mai 2014 hat der Rektor der Universität Rostock den Beschluss der Philosophischen Fakultät, Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen, beanstandet. Am 20. Juni 2014 hat der Rektor der Universität Rostock den Vorgang dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur abschließenden Entscheidung im Rahmen der Rechtsaufsicht übersandt. Eine intensive Rechtsprüfung durch das Ministerium hat ergeben, dass die Beanstandung des Rektors der Universität Rostock auf der Grundlage des geltenden Landeshochschulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu Recht erfolgte.

„Es ist unbestreitbar, dass das Handeln Edward Snowdens nicht nur ein hohes Maß an Courage erfordert, sondern auch unser Wissen über geheimdienstliche Tätigkeiten stark verändert hat. Gerade in einer sich zunehmend digitalisierenden Welt hat das Handeln Edward Snowdens daher erhebliche Auswirkungen – auch auf die Wissenschaft. Das Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns, das allein Rechtsgrundlage für die Vergabe einer Ehrenpromotion sein kann, fordert jedoch, dass der zu Ehrende selbst ‚besondere wissenschaftliche Leistungen‘ erbracht haben muss“, erläuterte Bildungs- und Wissenschaftsminister Mathias Brodkorb.

„Das Landeshochschulgesetz von Mecklenburg-Vorpommern stellt jedoch im Vergleich zu den Gesetzen anderer Bundesländer besonders hohe Anforderungen. Während in anderen Ländern auch Personen mit der Ehrenpromotion geehrt werden können, die sich um die Demokratie, die Kultur oder die Wissenschaft verdient gemacht haben, müssen für Ehrenpromotionen in Mecklenburg-Vorpommern eigenständige ‚besondere wissenschaftliche Leistungen‘ nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wurde durch die philosophische Fakultät der Universität Rostock nicht in hinreichender Weise geführt“, sagte Minister Brodkorb zur Begründung der Entscheidung.

Während es der Gesetzgeber den Universitäten bis zum Jahr 2002 selbst überlassen hat zu entscheiden, aus welchen Gründen eine Ehrenpromotion verliehen wird, führte die Änderung des Landeshochschulgesetzes des Jahres 2002 zu folgender Formulierung: „Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen vorsehen.“ Mit der Änderung des Landeshochschulgesetzes im Jahre 2002 erfolgte somit durch den Gesetzgeber eine klare Einschränkung der Gründe, die die Vergabe einer Ehrenpromotion rechtfertigen. Es reicht demnach nicht aus, dass die zu ehrende Person eigenständige wissenschaftliche Leistungen erbracht hat, sondern dies muss außerdem in besonderer Weise der Fall sein. Dass diese Bedingungen durch Edward Snowden tatsächlich erfüllt werden, hat die Philosophische Fakultät nicht ausreichend nachgewiesen. 

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