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Land erstattet privaten Arbeitgebern Verdienstausfall

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Schwerin (ots) – Seit Wochen sind in Mecklenburg-Vorpommern neben den vielen Mitarbeitern der Landes- und Kommunalverwaltung und der Bundeswehr hunderte haupt- und ehrenamtliche Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen unermüdlich für die Flüchtlinge im Einsatz.

Oft wurden und werden auch Mitarbeiter von privaten Unternehmen freigestellt, damit sie ihre Aufgaben im Ehrenamt wahrnehmen können.

Damit die privaten Arbeitgeber an dieser Stelle entlastet werden, erstattet ihnen das Land die weitergezahlten Arbeitsentgelte für die Helfer aus dem Katastrophenschutz, den Feuerwehren und Hilfsorganisationen, die an der Herrichtung und Ausstattung der zahlreichen Notunterkünfte beteiligt waren. Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400.000 EUR stehen dafür zu Verfügung.

"Ich bin froh über diese Regelung und hoffe, dass wir damit weiter auf die Hilfe der Ehrenamtler setzen können. Ohne sie ist die immense Aufgabe auch in den kommenden Wochen und Monaten nicht zu schaffen", betonte Innenminister Lorenz Caffier. "Viele opfern ihre Freizeit, auch Berufstätige nach Feierabend oder an den Wochenenden stehen bereit, um zu helfen. Für dieses außerordentliche Engagement quer durch unsere Gesellschaft bedanke ich mich ganz besonders. Auch künftig können wir auf die Unterstützung im Ehrenamt nicht verzichten."

Das Innenministerium hat heute die Landkreise und kreisfreien Städte über die Regelung zur Erstattung informiert, die in analoger Anwendung des §25 Abs. 2 des Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz – LKatSG M-V) getroffen wurde. Ab sofort können Anträge auf Erstattung der weitergewährten Arbeitsentgelte gestellt werden.

Die unteren Katastrophenschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien werden gebeten, diese Anträge entgegenzunehmen, zu prüfen und die Beträge auszuzahlen. Die Zahlungen werden durch das Land in vollem Umfang erstattet. Die entsprechenden Erstattungsanträge sind an das Landesamt für innere Verwaltung (LAiV) zu richten. Da die entsprechenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen bereits geschaffen wurden, kann das LAiV die Kosten auch zügig erstatten.

Diese Regelung gilt bis auf Weiteres auch für die Zukunft.

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