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Staatsanwaltschaft beanstandet „Todesurteil“

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Schwerin – Soweit der Verteidiger des ehemaligen SS-Sanitäters mehrfach in Gesprächen mit Journalisten am Rande des Prozesses geäußert hat, „das Verfahren gegen seinen Mandanten sei für diesen ein Todesurteil ohne die Möglichkeit des Rechtsmittels“, erklärt die Staatsanwaltschaft dazu:

Die Äußerung des Verteidigers ist inakzeptabel:
Das Strafverfahren gegen den Angeklagten dient dem Zweck, die Vorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren aufzuklären. Dabei hat der Gesetzgeber eine Altersgrenze nicht vorgesehen. Die Erklärung des Verteidigers verletzt die Opfer und die Überlebenden von Auschwitz in ihrem Anspruch auf Respekt und Empathie. Sie stellt in nicht hinnehmbarer Weise die Verbrechen in Auschwitz in einen vergleichenden Kontext mit einem rechtsstaatlichen Verfahren. Damit soll offenbar dem Strafverfahren und den an ihm beteiligten Gerichten, der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern die Berechtigung abgesprochen werden, die Tat- und Schuldfrage zu klären.

Die Staatsanwaltschaft wird sich weiterhin für einen sachlichen Fortgang des Verfahrens einsetzen.

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