- Anzeige -

Steuerfallen für Ebay-Händler: Wann das Finanz­amt nach­hakt

- Anzeige -

Schwerin – Mit Privatverkäufen auf Ebay und Co lassen sich hübsche Neben­verdienste erzielen. Und private Verkäufe sind ja steuerfrei, oder? Online­verkäufe bergen mehr Tücken, als sich mancher zuhause ausmalt. Denn die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer­pflichtigem Handel ist fließend. Und der Fiskus hat das Netz voll im Visier: Schwarz­händ­lern drohen saftige Nach­forderungen. Finanztest nennt die fünf wichtigsten Steuerfallen.

Viele denken gar nicht an Steuer­hinterziehung

Der Le Corbusier-Sessel für 2 350 Euro, die Luxus­uhr für 7 550 Euro und das iPhone 5 für 350 Euro – beim Verkauf über Ebay kommt schnell eine hübsche Summe zusammen. Fünf Millionen private Verkäufer bieten auf dem Online-Markt­platz Ebay ihre Sachen an. Lediglich 175 000 Verkäufer handeln nach Angaben des Unter­nehmens dabei gewerb­lich. Zwischen professionellen Händ­lern und Gelegen­heits­verkäufern tummeln sich auch eine Menge Anbieter, die regel­mäßig Angebote einstellen und damit oft einen beacht­lichen Neben­verdienst erzielen. Ob sie mit den Online­verkäufen bereits Steuern hinterziehen − darüber denken viele oft gar nicht nach.

Steuerfalle 1: Der Fiskus sieht vieles

Steuerfahnder jagen mit modernster Software im Netz nach Steuersündern. Mit der Such­maschine „Xpider“ spüren die Beamten gezielt Schwarz­händler auf. Ihnen drohen saftige Nach­forderungen. Ins Visier geraten vor allem Händler, die über längere Zeit viel oder größere Posten Neuware anbieten. Jähr­lich wertet die Software so allein in Nieder­sachsen etwa 600 bis 1 500 Daten­sätze zum Internet­handel aus, die Steuerfahnder anschließend detailliert prüfen.

Neben Ebay durch­leuchten die Beamten auch Handels­platt­formen wie Amazon, Mobile.de, Auto­scout24 oder MyHammer. Erzielen Online­verkäufer nach­haltige Einnahmen, kann das Finanz­amt neben Namen, Anschrift und Bank­verbindung eine Auflistung aller Verkäufe von den Portal­betreibern verlangen.

Steuerfalle 2: Privat oder Profi?

Was viele Ebay-Händler nicht wissen: Die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuer­pflichtigem Handel ist fließend. Allein die Behauptung, privat zu handeln, oder ein Online-Auftritt als Privatperson schützt den Ebay-Anbieter nicht. Doch ab wann gilt ein Verkäufer als Profi?

Faustformel: Wer Wohnung oder Keller entrümpelt und alte Schätze gegen Höchst­gebot versteigert, ist Privatverkäufer und bleibt steuerfrei. Darunter fallen Kleidung, Möbel, Fernseher, Spiel­konsolen. Sogar wer das eigene Auto oder die geerbte Samm­lung verkauft, muss dem Staat kein Geld über­weisen. Wie bei gelegentlichen Flohmarkt-Einnahmen lässt der Fiskus diesen Klein­handel unter Privatleuten zu, auch wenn Einnahmen erzielt werden.

Als unternehmerisch bewertet das Finanz­amt dagegen dauer­haft ertragreiche oder gewinn­bringende Geschäfte. Ab etwa 40 Verkäufen in wenigen Monaten kann es kritisch werden. Die Gerichte entscheiden immer nur im konkreten Einzel­fall.

Indizien für ein Gewerbe: Hinweise auf ein Gewerbe liegen vor bei regel­mäßigem Handel, hohen Umsätzen, Verkauf von gleich­artigen Sachen oder Neuware, Verkauf für Dritte oder aufwendig platzierten Angeboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsäch­lich Gewinn erwirt­schaftet wird. Jede nach­haltige Tätig­keit zur Erzielung von Einnahmen ist gewerb­lich.

Steuerfalle 3: Wieder­verkauf

Aber auch private Händler müssen an das Finanz­amt denken. Haben sie die verkauften Gegen­stände extra für den Wieder­verkauf erworben, stuft das Finanz­amt den Verkauf als gewerbs­mäßig ein und verlangt Steuern. Auch wer vor Weih­nachten eine Spiel­konsole kauft, um sie mit Gewinn zu den Fest­tagen wieder zu verkaufen, muss das in seiner Steuererklärung in der Anlage „SO“ für sons­tige Einkünfte als privates Veräußerungs­geschäft angeben. Dabei muss er den Gewinn sowie Preis und Datum von Anschaffung und Verkauf eintragen.

Steuerfalle 4: Spekulations­geschäfte

Auch für sogenannte Spekulations­güter interes­siert sich das Finanz­amt. Dazu zählen private Wert­gegen­stände, die schnell und mit großem Profit wieder verkauft werden können, wie Schmuck, Gold­barren, Münzen oder Antiquitäten. Hat der Verkäufer sie vor weniger als einem Jahr erst selbst gekauft, muss er den Gewinn versteuern. Es sei denn der Gesamt­gewinn liegt unter 600 Euro.

Steuerfalle 5: Vorsicht, Gewerbe!

Liegt ein Gewerbe vor, langt der Fiskus gleich mit drei Steuern zu. Neben der Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbe­steuer anfallen.

Einkommensteuer. Auf jeden Euro zusätzlichen Gewinns aus gewerb­lichem Online­handel fällt Einkommensteuer an, wenn das gesamte Einkommen über dem Jahres­grund­frei­betrag von derzeit 8 354 Euro liegt.
Für Arbeitnehmer, die online nebenbei gewerbs­mäßig verdienen, sind bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei. Höhere Neben­einkünfte müssen sie aber in ihrer Steur­erklärung angeben. Weitere Steuern muss ein Klein­unternehmer bis zu einem Umsatz von 17 500 Euro brutto nicht zahlen.

Umsatz­steuer. Über­steigen die Umsätze 17 500 Euro brutto im zurück­liegenden Jahr und werden im laufenden Jahr voraus­sicht­lich mehr als 50 000 Euro erzielt, wird Umsatz­steuer fällig.

Gewerbe­steuer. Über­steigen die Gewinne jähr­lich 24 500 Euro, verlangen die örtlichen Kommunen auch Gewerbe­steuer.

- Anzeige -

Neueste Nachrichten

- Anzeige -

weitere Meldungen

- Advertisement -