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Staatsanwaltschaft Schwerin erhebt Anklage gegen einen Unternehmer aus Güstrow

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Schwerin – Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat gegen den Inhaber eines Unternehmens, das in Güstrow in der Schießausbildung und im Waffenhandel tätig ist, sowie einen Mitarbeiter des Landkreises Ludwigslust Parchim wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und versuchter Strafvereitelung Anklage zum Landgericht Schwerin erhoben.

Dem Mitarbeiter des Landkreises Ludwigslust-Parchim wird vorgeworfen, im November 2017 10 Patronen Kriegswaffenmunition, die im Rahmen einer Durchsuchung bei Marko G. am 28.07.2017 aufgefunden und vom Beschuldigten als seinerzeit zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Waffenbehörde in dienstliche Verwahrung genommen worden waren, auf Geheiß des Marko G. an den Unternehmer übergeben zu haben. Dieser war nicht im Besitz der hierfür nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderlichen Erlaubnis. Die Staatsanwaltschaft geht nach dem Ergebnis der Ermittlungen davon aus, dass den Angeschuldigten dabei bewusst war, dass es sich bei den Patronen um Beweismittel in dem seinerzeit gegen Marko G. geführten Ermittlungsverfahren gehandelt hat und diese mit der Herausgabe den Strafverfolgungsbehörden als Beweismittel nicht zur Verfügung standen.

Dem Unternehmer wird darüber hinaus zur Last gelegt, im Herbst 2018 einem sächsischen Polizeibeamten angeboten zu haben, als Vergütung für eine private Schießfortbildung dienstliche Munition entgegenzunehmen (Anstiftung zum Diebstahl). Zu diesem Zweck soll der sächsische Polizeibeamte aus einer Waffenkammer der sächsischen Polizei dienstliche Munition im Wert von mindestens 3.680,- € entwendet haben. Dem Angeschuldigten wird weiter vorgeworfen, diese Munition im November 2018 als Bezahlung für ein privates Schießtraining entgegengenommen zu haben, um sie anschließend gewinnbringend zu verkaufen oder für sich zu verwenden (Hehlerei).

Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass für die Angeschuldigten auch nach Anklageerhebung der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt.

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